Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Zahlreiche Online-Portale, bieten Gutscheine als wirksame Werbung zum Erzeugen von Kauflaune bei Schnäppchenjägern an. Sie verlocken zu zusätzlichen Einkäufen, zu Newsletter- oder Test-Abonnements, und auch verschenken lassen sie sich wunderbar: Die Rede ist von Gutscheinen, die immer beliebter werden und die es fast überall gibt. Dass beim Einlösen eine Reihe strenger Regeln zu beachten sind, ist jedoch kaum bekannt.
Um das Verfallsdatum von Internet-Gutscheinen ranken sich weniger Fragen. Die Anbieter lassen die Rabatt-Angebote beispielsweise einfach im Netz wieder verschwinden. Das ist beispielsweise dann legitim, wenn der Vorrat der angebotenen Ware aufgebraucht ist. In anderen Fällen ist das Verschwinden oder Ungültig-Werden von Online-Gutscheinen zwar nicht erlaubt, doch ohne Anwalt und Belege im Netz schwer nachzuverfolgen.
Wann stellt sich die Frage nach der Gültigkeit von Gutscheinen?
Die Frage nach der Gültigkeit stellt sich vor allem bei gekauften und verschenkten Gutscheinen für Sachwerte, Events oder abenteuerliche Erlebnisse. Als Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke lösen sie zwar stets große Freude aus, werden dann aber beiseitegelegt. Werden sie danach irgendwann wiedergefunden, so raten Verbraucherzentralen in der Regel dazu, einen genauen Blick auf das Ausstellungsdatum zu werfen.
Gültig sind Gutscheine immer vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an bis zum Ende des Jahres, in dem sie erworben wurden, plus drei volle weitere Jahre – wurde ein Gutschein also im September 2011 gekauft, galt er zuerst natürlich bis Ende 2011, ab dann aber noch bis Ende 2014. Dies gilt für alle Gutscheine, auf denen keine Frist eingetragen ist. Ist eine aufgedruckte Frist auf einem Gutschein oder einem Geschenkbon angegeben, so ist er dennoch nicht automatisch verfallen, solange die drei vollen Jahre nicht verstrichen sind. Bargeld anstatt der verbrieften Leistung oder Ware muss der Verkäufer übrigens auch nicht liefern. Der Gutschein ist stets an eine bestimmte Art der Leistung gebunden. Wer den Gutschein nicht haben will, könnte ihn verkaufen, denn jeder, der ihn besitzt, darf ihn einlösen. In einigen Fällen dürfen Gutscheine dennoch befristet werden. Für gewöhnlich sind Fristen unter 12 Monaten unzulässig, Fristen unter 3 Jahren sind nur in Ausnahmefällen gestattet, etwa dann, wenn sie handschriftlich, als gegenseitige einvernehmliche Vereinbarung, auf den Gutschein geschrieben wurden. Ausnahmen gelten, wenn beispielsweise ganz bestimmte Theater- oder Opernvorstellungen per Gutschein zugänglich gemacht wurden.
Wie lange ist ein Gutschein Gesetzlich gültig?
Hier handelt es sich um einmalige Ereignisse. Der Bon dafür verfällt zwangsläufig samt Geldwert, wenn er nicht genutzt wird. Wird die Einlösung von bar bezahlten Gutscheinen durch Leistung verweigert, und sind die drei Jahre der Gültigkeit noch nicht verstrichen, so darf der Gutscheinbesitzer zumindest Geld zurückverlangen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Allerdings darf der Anbieter einen eventuell entgangenen Gewinn von diesem Betrag abziehen. Weigern sich Ladeninhaber, Gutscheine unter der Laufzeit von drei Jahren einzulösen, so bleibt oft nur der Anwalt. Dieser hat gute Chancen, es sei denn, es handelt sich um Gratis-Gutscheine, denn dafür hat der ursprüngliche Empfänger keine Leistung und keinen Geldwert erbracht.
Bildquelle: pixabay.com; Public Domain CC0