Wie ist die gesetzliche Kündigungsfrist beim Mietvertrag geregelt?
Die Mietwohnung als Zuhause ist ein fester Bezugspunkt im Leben jedes Mieters und natürlich sollte man auch die gesetzlichen Kündigungsfristen dazu kennen. Wenn kein zeitlich begrenzter Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Gesetzgeber von einer unbestimmten Vertragsdauer aus. Bis Juni 2005 galten gestaffelte Kündigungsfristen für die Seite des Mieters, doch inzwischen gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, egal wie lange das Mietverhältnis bestand. Nur wenn vor dieser Änderung individuelle Regelungen getroffen wurden, sind diese noch gültig. Der Vermieter muss längere Kündigungsfristen in Kauf nehmen, denn hier bestehen weiterhin gestaffelte Fristen. Für Mietverträge, die bis zu fünf Jahre dauern, gelten drei Monate als Kündigungsfrist. Bei Verträgen, die zwischen fünf und acht Jahren laufen, verdoppelt sich diese Frist auf 6 Monate und ab einer Mietdauer von 8 Jahren muss der Vermieter eine Frist von neun Monaten gewähren. Haben Mieter und Vermieter gesonderte, längere Fristen festgesetzt, so gelten diese Vereinbarungen nur für den Vermieter. Wurden kürzere Fristen festgelegt, so kann nur der Mieter davon Gebrauch machen. Bei Werkswohnungen gelten andere Regeln, denn hier kann nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Wohnung mit deutlich kürzeren Fristen gekündigt werden, wenn sie für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen muss. Wenn Mieter und Vermieter sich wegen der Kündigungsfristen nicht einigen können, bleibt nur der Weg zum Anwalt und da damit hohe Kosten verbunden sind, sollten beide Parteien versuchen sich gütlich zu einigen, vor allem weil die gesetzlichen Vorschriften fast alle Eventualitäten regeln und es in den meisten Fällen keinen echten Klärungsbedarf gibt.Tags:Kündigung, Mietvertrag