Für Schäden, die beim Bau eines Hauses, beim Umbau oder bei der Sanierung desselben gegenüber Dritten entstehen, ist der Bauherr bzw. der Eigentümer der Immobilie schadensersatzpflichtig. Das bestimmt das BGB mit dem § 823, aus dem sich die Grundlage für die Haftung ergibt. Für Schäden steht der Bauherr mit seinem gesamten Vermögen in der Haftung. Der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht ist die Absicherung des Bauherrn im Schadensfall. Es reicht nicht aus, wenn das Schild “Betreten der Baustelle verboten” aufgestellt wird, denn Eltern haften nicht immer für ihre Kinder. Die Haftung der Eltern ist nur im Rahmen der Aufsichtspflicht gegeben, und erst, wenn die Kinder als Schadensverursacher das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind sie strafmündig. In einem solchen Fall muss der Bauherr in der Regel die Kosten, die z. B. durch Vandalismus entstanden sind, selbst tragen.
Personenschäden und Sachschäden, die während des Zeitraums des Baus geschehen, sichert diese spezielle Haftpflichtversicherung ab. Allerdings sollte der Bauherr für seine eigene Person und seiner Familie eine Unfallversicherung abschließen, die auch die Absicherung bei Berufsunfähigkeit einschließt. Es ist üblich, dass Architekten und die Firma, die den Bau ausführt, eigene Haftpflichtversicherungen abgeschlossen haben, doch die Sicherheit der Baustelle geht zulasten der Haftung des Bauherrn. Der Abschluss einer speziell auf den Bau ausgerichteten Haftpflichtversicherung hat auch den Vorteil, dass sich die Versicherung gegen unberechtigte Ansprüche zur Wehr setzt, ohne den Bauherrn finanziell zu belasten.
Diejenigen, die beim Hausbau helfend zur Hand gehen, sollten bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein, damit sie im Falle eines Unfalles o. Ä. abgesichert sind. Jeder Bauherr ist darauf bedacht, Kosten zu sparen, doch wer hier spart, spart am falschen Platz. Ist ein Schaden erst einmal entstanden, kann dieser für den Bauherrn sehr teuer werden. Der Bauherr muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Die Überwachung der Baustelle sowie die Verkehrssicherheitspflicht obliegen dem Bauherrn. Für Einflüsse, für die der Bauherr nicht verantwortlich ist, wie z. B. witterungsbedingte Einflüsse oder Diebstahl, werden durch die Bauleistungsversicherung während des Zeitraumes vom Rohbau zum Neubau abgesichert.
Der Abschluss einer Feuerrohbauversicherung sollte auch getätigt werden. Diese Versicherung tritt dann ein, wenn z. B. bereits fertiggestellte Teile des Hauses durch Brand, Explosion o. ä. beschädigt werden. Der Abschluss einer Feuerrohbauversicherung wird in der Regel von den Banken gefordert, wenn es um die Bewilligung von Darlehen geht.