Wer in einer Mietwohnung lebt, die einem Mangel aufweist, überlegt natürlich ob er damit das Recht auf Mietminderung hat. In den Gewährleistungsvorschriften der Paragraphen 536 bis 536 b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist allerdings genau beschrieben, welche Mängel zu einer Mietminderung führen und welche nicht zu einer Beeinträchtigung des Mieters beitragen.
Die Mietsache muss vertragsgemäß nutzbar sein
Wenn die Wände ständig feucht sind oder der Fahrstuhl nicht mehr funktioniert, spricht man von einem Mangel, der den Mieter daran hindert, die Mietsache vertragsgemäß zu nutzen. Auch eine nicht nutzbare Garage oder undichte Leitungen und Armaturen führen dazu, dass die Miete gemindert werden kann, wenn der Vermieter nicht aktiv wird. Eine fehlende Fernsehantenne führt zu keiner Minderung der Miete und auch ein fehlender DSL-Anschluss liefert keinen Grund für eine Minderung der Miete. War die Wohnung bei Vertragsabschluss bereits ohne diese technischen Möglichkeiten, so ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, diese “nachzurüsten”, da der Mieter mit der Unterzeichnung des Vertrags damit einverstanden war, dass diese Anschlüsse nicht vorhanden sind.
Die Mangelanzeige ist Pflicht
Wenn ein Mieter einen Mangel feststellt, kann er grundsätzlich nicht einfach die Miete mindern, sondern muss zuerst dem Vermieter eine Mangelanzeige zukommen lassen. Mindert ein Mieter die Miete ohne vorherige Mangelanzeige, kann er sogar die Kündigung für das Mietobjekt erhalten. Damit die Mangelanzeige in der richtigen Form den Vermieter erreicht, können Mieter rechtlichen Beistand vor Ort aufsuchen. Der örtliche Mieterverein ist hier eine gute Adresse, denn hier weiß man auch bei welchen Mängeln eine Mietminderung überhaupt in Betracht kommt, falls der Vermieter untätig bleibt. Die Mangelanzeige sollte in der Regel schriftlich erfolgen und es muss eine Frist gesetzt werden, innerhalb der der Vermieter die Mietsache wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen kann. Erst wenn diese Frist verstrichen ist und der Mangel nicht behoben wurde, darf die Miete gemindert werden. Allerdings darf hier kein willkürlicher Betrag ausgesucht werden, denn auch hierzu gibt es Regelungen, die der Mieter einhalten muss.