Bei einigen Streitigkeiten muss erst entschieden werden, ob öffentliches Recht oder Privatrecht zur Anwendung kommen kann. Das öffentliche Recht steht für die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat regeln oder Streitfälle innerhalb staatlicher Organe. Damit ein Verwaltungsrechtsweg eröffnet werden kann, muss eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn öffentliches Interesse besteht oder wenn öffentliche Aufgaben das Thema der Streitigkeit sind. Darüber hinaus werden aber auch andere Streitigkeiten nach dem öffentlichen Recht verhandelt, wenn eine bestimmte Theorie dahinter steht.
Wenn eine Norm nur den Staat verpflichtet oder berechtigt, spricht man von der modifizierten Subjektstheorie (Zuordnungstheorie) und auch wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, muss nach der Subordinationstheorie nach dem öffentlichen Recht verhandelt werden. Dass hier verschiedene Theorien zum Einsatz kommen, beweist, dass eine klare Definition nicht immer einfach ist und in jedem strittigen Einzelfall entschieden werden muss, wie verfahren werden soll. Es gibt aber auch klare Einteilungsmöglichkeiten wie im nachfolgenden Beispiel. Unterzeichnet ein behinderter Mensch einen Arbeitsvertrag, so unterliegt dieser Vertrag dem Privatrecht, weil zwei natürliche Personen diesen Vertrag miteinander geschlossen haben. Wird der Behinderte im Job benachteiligt, so fällt diese Streitigkeit ins öffentliche Recht, weil es darin einen Schutzparagraphen für behinderte Menschen gibt. Dienstverhältnisse von Beamten fallen ins öffentliche Recht und auch wenn nach der Ausstellung eines Strafzettels geklagt werden soll, kommt das öffentliche Recht zum Einsatz. Streiten sich Vermieter und Mieter, so ist der Mieter in einer schlechteren Ausgangsposition. Daher wird öffentliches Recht angewandt, weil dort besondere Regeln festgehalten wurden, die den Benachteiligten schützen sollen.