Nach dem Unterzeichnen eines Mietvertrags verliert der Vermieter nicht alle Rechte an seiner Wohnung, jedoch sind klare Grenzen vorhanden, die eingehalten werden müssen. So darf der Vermieter die Wohnung zwar betreten, doch das darf nur mit Voranmeldung geschehen.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Vermieter seine vermietete Wohnung auch ohne Voranmeldung betreten, nämlich wenn eine akute Gefahr für seinen Eigentum besteht. Das ist beispielsweise bei Bränden oder einem Wasserrohrbruch der Fall. In allen anderen Fällen kann der Vermieter die Wohnung betreten, wenn er sich zwei Tage vorher persönlich oder schriftlich beim Mieter angekündigt hat. Dann kann er die Wohnung auf Mängel überprüfen, neu vermessen oder mit Kaufinteressenten die Wohnung besichtigen. Dabei kann der Mieter verlangen, dass Vermieter und Begleitpersonen Überschuhe anziehen oder die Straßenschuhe ausziehen, wenn er selbst üblicherweise Hausschuhe trägt.
Der Vermieter hat zwar keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel, jedoch muss der Mieter, wenn er mehrere Tage abwesend ist, eine Vertrauensperson bestimmen, die einen Schlüssel besitzt. Diese Person muss dem Vermieter auch genannt werden, da der Mieter sonst die Schäden übernehmen muss, die entstehen können, wenn akute Gefahr droht und der Vermieter sich anderweitig Zugang verschaffen muss. Des Weiteren hat der Vermieter auch das Recht ein Mietverhältnis zu beenden, wenn er Eigenbedarf anmelden kann. Wird die Wohnung für nahe Verwandte oder den Vermieter selbst gebraucht, so kann er das Mietverhältnis fristgerecht beenden. Auch das Recht auf Mieterhöhung kann der Vermieter in Anspruch nehmen. Dabei ist die Erhöhung natürlich an bestimmte Regelungen gebunden und darf nicht frei gewählt werden.