Der nacheheliche Unterhalt soll ehebedingte finanzielle Nachteile ausgleichen. Damit unterscheidet er sich vom Trennungsunterhalt, denn hier reicht ein Einkommensunterschied aus um einen Anspruch zu erhalten. Der häufigste Grund für einen nachehelichen Unterhalt sind gemeinsame Kinder. Wäre die Ehe kinderlos geblieben, hätte die Frau weiter ihrem Job nachgehen und damit ein vollwertiges Einkommen erzielen können. Durch die Geburt der Kinder und deren Erziehung ist ihr also ein finanzieller Nachteil während der Ehe entstanden und dieser soll mit dem nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden. Er muss nur solange gezahlt werden, wie der ehebedingte Nachteil vorhanden ist. Eine Frau, die ein Jahr nach der Geburt eines Kindes ohne Einkommen Zuhause geblieben ist, erhält bei ihrem Wiedereinstieg in den Job weniger Gehalt als sie bekommen hätte, wenn sie keine Pause gemacht hätte. Dies ist ein Nachteil und sie erhält solange nachehelichen Unterhalt, bis sie das Gehaltsniveau erreicht hat, auf dem sie ohne Kinderpause wäre. Wie der allgemeine Unterhalt muss auch der nacheheliche Unterhalt nicht für einen unbegrenzten Zeitraum gewährt werden, denn grundsätzlich muss jeder Ex-Ehegatte für seinen eigenen Unterhalt selbst sorgen. Nur bestimmte Gründe wie schwere Krankheiten können hier zu Ausnahmefällen führen. Eine Verbesserung des Einkommens auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und eine Verschlechterung des Einkommens auf Seiten des Unterhaltspflichtigen kann dazu führen, dass sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verringert oder komplett wegfällt. Das Recht auf nachehelichen Unterhalt kann auch verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eintritt oder erneut mit einem anderen Partner den Bund fürs Leben schließt.
Wenn die Liebe in einer Ehe erst einmal verschwunden ist und man den ersten Schmerz überwunden hat, stehen praktische Probleme im Vordergrund. Die Kosten für eine Scheidung sind dabei eine Hauptsorge, denn zu den emotionalen Problemen drohen hier auch noch finanzielle Schwierigkeiten. Dass Scheidungen teuer werden können, hört und liest man immer wieder und da sich die Kosten nicht pauschal angeben lassen, macht sich schnell Verunsicherung breit. Anwalts- und Gerichtsgebühren, Unterhaltsleistungen und die Änderung der Lohnsteuerklasse sind Einzelfaktoren, die sich vor dem geistigen Auge zu Ausgabentürmen formen, die man im ersten Moment nicht mehr überschauen kann.
Wie bei allen Gerichtsverfahren hängen die Kosten vom Streitwert ab. Wenn die Eheleute schon vor dem Einreichen der Scheidung viele Einzelpunkte einvernehmlich klären können, fließt der ehemals gemeinsame Haushalt und die Bestimmung der Unterhaltsleistungen nicht mehr in den Streitwert ein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen die Anwälte bei Scheidungsverfahren auch nicht anwesend sein, was die Kosten weiter senkt. So lassen sich die Gerichtskosten deutlich senken. Der Streitwert errechnet sich dann nur noch aus dem erzielten Nettoeinkommen beider Ehepartner innerhalb der letzten drei Monate vor dem Einreichen der Scheidung. Nimmt man einen Streitwert von 11000 Euro an, weil beide Ehegatten in den letzten drei Monaten diese Summe zusammen verdient haben, so ergibt sich ein Streitwert von etwa 1500.- Euro zuzüglich der Gerichtsgebühren von etwa 200.- Euro. War das Einkommen höher, so erhöht sich damit auch der Streitwert und die Scheidung wird dementsprechend teurer.
Wer nur über ein geringes Einkommen verfügt, hat eventuell Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Diese lässt sich beim zuständigen Amtsgericht beantragen wobei die Einkommenssituation natürlich belegbar sein muss.