Der Kündigungsschutz ist ein Teil des Privatrechts, der regelt, wann eine Kündigung auszuschließen ist oder erschwert werden kann. In verschiedenen Bereichen gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Im Mietrecht, im Arbeitsrecht und im Versicherungsrecht gelten gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung. Grundsätzlich sind alle Verträge, die eine Dauerschuld beinhalten, vom gesetzlichen Kündigungsschutz betroffen. Streitigkeiten ergeben sich jedoch häufig beim Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen kündigen will.
Der Gesetzgeber regelt, welche Gründe eine berechtigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses haben kann. Verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe berechtigen einen Arbeitgeber grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der allgemeine, gesetzliche Kündigungsschutz regelt aber auch, welche Mitarbeiter bei einer betrieblich bedingten Kündigung zuerst betroffen sind. So müssen Arbeitsnehmer ausgewählt werden, deren soziale Situation am wenigsten durch die Kündigung strapaziert wird. Der Arbeitgeber muss zusätzlich in einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung darlegen, warum ein Abbau von Arbeitsplätzen notwendig wird. Gerichte überprüfen allerdings nicht die Gründe, sondern kontrollieren nur das Vorhandensein dieser Erklärung. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sind die Auswahlkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen. Verhaltensbedingte Kündigungen sind nur möglich, wenn bereits eine Abmahnung für ein ähnliches Fehlverhalten erteilt wurde und unter personenbedingte Kündigungen fallen beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen. Auch hier wird genau geregelt, wann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit kündigen darf.
Der gesetzliche Kündigungsschutz deckt also die wichtigsten Bereiche im Arbeitsrecht ab und zusätzlich werden bestimmte Personengruppen gesondert geschützt. Werdende Mütter, Schwerbehinderte, Auszubildende und Zivildienstleistende gelten als besonders schutzbedürftig und auch Betriebsräte, Personalratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte können nur in ganz bestimmten Fällen gekündigt werden.
Bei einigen Streitigkeiten muss erst entschieden werden, ob öffentliches Recht oder Privatrecht zur Anwendung kommen kann. Das öffentliche Recht steht für die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen dem Einzelnen und dem Staat regeln oder Streitfälle innerhalb staatlicher Organe. Damit ein Verwaltungsrechtsweg eröffnet werden kann, muss eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn öffentliches Interesse besteht oder wenn öffentliche Aufgaben das Thema der Streitigkeit sind. Darüber hinaus werden aber auch andere Streitigkeiten nach dem öffentlichen Recht verhandelt, wenn eine bestimmte Theorie dahinter steht.
Wenn eine Norm nur den Staat verpflichtet oder berechtigt, spricht man von der modifizierten Subjektstheorie (Zuordnungstheorie) und auch wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, muss nach der Subordinationstheorie nach dem öffentlichen Recht verhandelt werden. Dass hier verschiedene Theorien zum Einsatz kommen, beweist, dass eine klare Definition nicht immer einfach ist und in jedem strittigen Einzelfall entschieden werden muss, wie verfahren werden soll. Es gibt aber auch klare Einteilungsmöglichkeiten wie im nachfolgenden Beispiel. Unterzeichnet ein behinderter Mensch einen Arbeitsvertrag, so unterliegt dieser Vertrag dem Privatrecht, weil zwei natürliche Personen diesen Vertrag miteinander geschlossen haben. Wird der Behinderte im Job benachteiligt, so fällt diese Streitigkeit ins öffentliche Recht, weil es darin einen Schutzparagraphen für behinderte Menschen gibt. Dienstverhältnisse von Beamten fallen ins öffentliche Recht und auch wenn nach der Ausstellung eines Strafzettels geklagt werden soll, kommt das öffentliche Recht zum Einsatz. Streiten sich Vermieter und Mieter, so ist der Mieter in einer schlechteren Ausgangsposition. Daher wird öffentliches Recht angewandt, weil dort besondere Regeln festgehalten wurden, die den Benachteiligten schützen sollen.