Die Mietwohnung als Zuhause ist ein fester Bezugspunkt im Leben jedes Mieters und natürlich sollte man auch die gesetzlichen Kündigungsfristen dazu kennen. Wenn kein zeitlich begrenzter Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Gesetzgeber von einer unbestimmten Vertragsdauer aus. Bis Juni 2005 galten gestaffelte Kündigungsfristen für die Seite des Mieters, doch inzwischen gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, egal wie lange das Mietverhältnis bestand. Nur wenn vor dieser Änderung individuelle Regelungen getroffen wurden, sind diese noch gültig.
Der Vermieter muss längere Kündigungsfristen in Kauf nehmen, denn hier bestehen weiterhin gestaffelte Fristen. Für Mietverträge, die bis zu fünf Jahre dauern, gelten drei Monate als Kündigungsfrist. Bei Verträgen, die zwischen fünf und acht Jahren laufen, verdoppelt sich diese Frist auf 6 Monate und ab einer Mietdauer von 8 Jahren muss der Vermieter eine Frist von neun Monaten gewähren. Haben Mieter und Vermieter gesonderte, längere Fristen festgesetzt, so gelten diese Vereinbarungen nur für den Vermieter. Wurden kürzere Fristen festgelegt, so kann nur der Mieter davon Gebrauch machen. Bei Werkswohnungen gelten andere Regeln, denn hier kann nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Wohnung mit deutlich kürzeren Fristen gekündigt werden, wenn sie für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen muss.
Wenn Mieter und Vermieter sich wegen der Kündigungsfristen nicht einigen können, bleibt nur der Weg zum Anwalt und da damit hohe Kosten verbunden sind, sollten beide Parteien versuchen sich gütlich zu einigen, vor allem weil die gesetzlichen Vorschriften fast alle Eventualitäten regeln und es in den meisten Fällen keinen echten Klärungsbedarf gibt.
Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn die Gegenseite den Vertrag schwerwiegend verletzt hat. Dabei muss die Vertragsverletzung so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn eine Partei die andere grob beleidigt hat oder Vermieter oder Mieter während eines Streits handgreiflich geworden sind.
Gesetzliche Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses
Im § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dass eine außerordentliche Kündigung vom Mieter nur ausgesprochen werden kann wenn eine Fortsetzung des Mietvertrags nicht zumutbar ist oder wenn eine starke gesundheitliche Gefährdung für den Mieter vorliegt. Allerdings muss hier vorher dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn dies nicht geschehen ist, kann der Mieter fristlos seinen Mietvertrag kündigen. Der Vermieter seinerseits kann ebenfalls die fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist oder wenn der Mieter die Wohnung auf unzumutbare Weise nutzt. Das kann der Fall sein, wenn ein 1-Zimmer-Appartment über mehrere Monate hinweg von mehreren Verwandten und dem Mieter selbst genutzt wird. Auch in diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter erst die Gelegenheit geben, die Angelegenheit zu bereinigen. Ein Verstoß gegen das Haustierverbot oder häufige Störungen des Hausfriedens oder der wiederholte Verstoß gegen die Hausordnung sind ebenfalls Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags seitens des Vermieters. Für beide Seiten allerdings gilt, dass eine fristlose Kündigung nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen rechtsgültig ist und bei allen Unstimmigkeiten die Gegenpartei erst Gelegenheit zur Bereinigung des Problems erhalten muss.