Der Kündigungsschutz ist ein Teil des Privatrechts, der regelt, wann eine Kündigung auszuschließen ist oder erschwert werden kann. In verschiedenen Bereichen gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Im Mietrecht, im Arbeitsrecht und im Versicherungsrecht gelten gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung. Grundsätzlich sind alle Verträge, die eine Dauerschuld beinhalten, vom gesetzlichen Kündigungsschutz betroffen. Streitigkeiten ergeben sich jedoch häufig beim Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen kündigen will.
Der Gesetzgeber regelt, welche Gründe eine berechtigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses haben kann. Verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe berechtigen einen Arbeitgeber grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der allgemeine, gesetzliche Kündigungsschutz regelt aber auch, welche Mitarbeiter bei einer betrieblich bedingten Kündigung zuerst betroffen sind. So müssen Arbeitsnehmer ausgewählt werden, deren soziale Situation am wenigsten durch die Kündigung strapaziert wird. Der Arbeitgeber muss zusätzlich in einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung darlegen, warum ein Abbau von Arbeitsplätzen notwendig wird. Gerichte überprüfen allerdings nicht die Gründe, sondern kontrollieren nur das Vorhandensein dieser Erklärung. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sind die Auswahlkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen. Verhaltensbedingte Kündigungen sind nur möglich, wenn bereits eine Abmahnung für ein ähnliches Fehlverhalten erteilt wurde und unter personenbedingte Kündigungen fallen beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen. Auch hier wird genau geregelt, wann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit kündigen darf.
Der gesetzliche Kündigungsschutz deckt also die wichtigsten Bereiche im Arbeitsrecht ab und zusätzlich werden bestimmte Personengruppen gesondert geschützt. Werdende Mütter, Schwerbehinderte, Auszubildende und Zivildienstleistende gelten als besonders schutzbedürftig und auch Betriebsräte, Personalratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte können nur in ganz bestimmten Fällen gekündigt werden.