Möchte mal als Mieter einen Mietvertrag enden lassen, so geht das über eine ordentliche Kündigung. Dabei müssen nur die gesetzlichen Fristen eingehalten werden, die in der Regel drei Monate dauern und unabhängig von der Mietdauer sind. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sie wird erst wirksam, wenn sie der Gegenpartei vorliegt. Da das Schreiben verschiedene Angaben wie die Wohnungsnummer, die Kündigungsfrist und eine Aufforderung zur Bestätigung der Kündigung enthalten muss, sind Vorlagen eine gute Möglichkeit.
Diese Kündigungsmusterbriefe für Wohnungen findet man auf verschiedenen Internetseiten und auch Portale bieten sie zum Download an. Nicht alle Angebote sind kostenfrei und man sollte erst genau lesen und dann auf den Button zum Download drücken, damit keine ungewollten Kosten entstehen. Kostenlose Downloads bergen auch immer eine gewisse Gefahr, denn hier können Viren enthalten sein und man sollte seinen Rechner ausreichend gegen diese Angriffe von außen schützen. Alternativ findet man mit den großen Suchmaschinen auch kostenlose Vorlagen, die sich einfach kopieren und dann verwenden lassen. Hierbei sollte man allerdings darauf achten, dass eventuelle Platzhalter korrekt ausgefüllt werden und damit eine rechtlich wirksame Kündigung aufgesetzt wird. Oft stehen im Text Nullen oder Bindestriche anstelle der korrekten Datums- oder Zeitangaben und diese müssen natürlich korrigiert werden.
Im Gegensatz zum Vermieter kann der Mieter ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen und muss den Vermieter nicht informieren, warum er das Mietverhältnis beenden möchte. Mit einer handschriftlichen Unterschrift bestätigt man sein Kündigungsschreiben und kann es dem Vermieter per Einschreiben mit der Post zukommen lassen.
Die Mietwohnung als Zuhause ist ein fester Bezugspunkt im Leben jedes Mieters und natürlich sollte man auch die gesetzlichen Kündigungsfristen dazu kennen. Wenn kein zeitlich begrenzter Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Gesetzgeber von einer unbestimmten Vertragsdauer aus. Bis Juni 2005 galten gestaffelte Kündigungsfristen für die Seite des Mieters, doch inzwischen gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, egal wie lange das Mietverhältnis bestand. Nur wenn vor dieser Änderung individuelle Regelungen getroffen wurden, sind diese noch gültig.
Der Vermieter muss längere Kündigungsfristen in Kauf nehmen, denn hier bestehen weiterhin gestaffelte Fristen. Für Mietverträge, die bis zu fünf Jahre dauern, gelten drei Monate als Kündigungsfrist. Bei Verträgen, die zwischen fünf und acht Jahren laufen, verdoppelt sich diese Frist auf 6 Monate und ab einer Mietdauer von 8 Jahren muss der Vermieter eine Frist von neun Monaten gewähren. Haben Mieter und Vermieter gesonderte, längere Fristen festgesetzt, so gelten diese Vereinbarungen nur für den Vermieter. Wurden kürzere Fristen festgelegt, so kann nur der Mieter davon Gebrauch machen. Bei Werkswohnungen gelten andere Regeln, denn hier kann nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Wohnung mit deutlich kürzeren Fristen gekündigt werden, wenn sie für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen muss.
Wenn Mieter und Vermieter sich wegen der Kündigungsfristen nicht einigen können, bleibt nur der Weg zum Anwalt und da damit hohe Kosten verbunden sind, sollten beide Parteien versuchen sich gütlich zu einigen, vor allem weil die gesetzlichen Vorschriften fast alle Eventualitäten regeln und es in den meisten Fällen keinen echten Klärungsbedarf gibt.
Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn die Gegenseite den Vertrag schwerwiegend verletzt hat. Dabei muss die Vertragsverletzung so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn eine Partei die andere grob beleidigt hat oder Vermieter oder Mieter während eines Streits handgreiflich geworden sind.
Gesetzliche Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses
Im § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dass eine außerordentliche Kündigung vom Mieter nur ausgesprochen werden kann wenn eine Fortsetzung des Mietvertrags nicht zumutbar ist oder wenn eine starke gesundheitliche Gefährdung für den Mieter vorliegt. Allerdings muss hier vorher dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn dies nicht geschehen ist, kann der Mieter fristlos seinen Mietvertrag kündigen. Der Vermieter seinerseits kann ebenfalls die fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist oder wenn der Mieter die Wohnung auf unzumutbare Weise nutzt. Das kann der Fall sein, wenn ein 1-Zimmer-Appartment über mehrere Monate hinweg von mehreren Verwandten und dem Mieter selbst genutzt wird. Auch in diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter erst die Gelegenheit geben, die Angelegenheit zu bereinigen. Ein Verstoß gegen das Haustierverbot oder häufige Störungen des Hausfriedens oder der wiederholte Verstoß gegen die Hausordnung sind ebenfalls Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags seitens des Vermieters. Für beide Seiten allerdings gilt, dass eine fristlose Kündigung nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen rechtsgültig ist und bei allen Unstimmigkeiten die Gegenpartei erst Gelegenheit zur Bereinigung des Problems erhalten muss.
Nicht in jedem Kündigungsfall steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Der Gesetzgeber regelt genau, wann der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung abgegolten werden kann.
Die Abfindung ist eine Leistung, die einmal bezahlt wird. Sie soll alle Rechtsansprüche abgelten, die sich aus der Kündigung ableiten könnten. Vorwiegend werden Abfindungen gezahlt, wenn verschlechterte Arbeitsbedingungen oder ein Abbau der Arbeitsplätze in einer Firma der Grund der Kündigung sind. Bis zum 01.04.2004 galt bei betriebsbedingten Kündigungen, dass für einfache Arbeitnehmer keine Abfindung vorgesehen war. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses musste sie erst erstritten werden. Seit 2004 jedoch gelten neue Regelungen und darin ist auch die Höhe einer Abfindung festgehalten. So erhält der Arbeitnehmer bereits mit dem Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot, das gültig wird, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt, ohne aktiv zu werden.
Die Höhe der Abfindung beträgt die Hälfte der Monatsverdiente für jedes Jahr, das der Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat. Dabei werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein Jahr aufgerundet. Schon vor dieser Regelung wurde in Streitfällen meist von 0,5 Monatsverdiensten ausgegangen, daher wurde diese Regelung übernommen. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass der die Höhe der Abfindung besser einschätzen kann und der Arbeitnehmer erhält durch das neue Gesetz eine größere Rechtssicherheit. Doch wenn ein Arbeitgeber die Kündigung für zweifelsfrei rechtsgültig hält, muss er gar keine Abfindung anbieten. Der Arbeitnehmer seinerseits muss eine angebotene Abfindung nicht annehmen und kann Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er glaubt, dass dies langfristig Vorteile bringt.