Als Pflichtteil bezeichnet man den Teil eines Erbes, der nahen Angehörigen des Verstorbenen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbe zusichert. Bereits im römischen Recht ging man davon aus, dass Vorfahren oder Nachkommen die natürlichen Erben einer Person sind und somit auf jeden Fall erbberechtigt sein müssen. Nur unter bestimmten Umständen sollte eine Enterbung möglich sein.
Heute, im Jahr 2011, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil. Würde jemand nach der gesetzlichen Erbfolge ein Viertel des Vermögens eines Verstorbenen erben, so sichert ihm der Pflichtteil ein Achtel zu. Berechnet wird der Pflichtteil aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Die Erben müssen dem Pflichtteilberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Vermögens Auskunft erteilen und Angaben zu allen Schenkungen und Verpflichtungen machen. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass diese Auskunft in einem sauberen Verzeichnis erstellt wird oder dass ein Notar die Vermögensaufstellung übernimmt.
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten etwas geschenkt, das ausdrücklich auf das Erbe angerechnet werden sollte, so muss eine Willenserklärung vom Erblasser vorliegen, die bei Überlassung der freigiebigen Zuwendung dem Pflichtteilsberechtigten zugeht. Nur dann kann eine Schenkung, die zu Lebzeiten des Erblassers stattgefunden hat, vom Pflichtteil abgezogen werden. Der Anspruch auf ein Pflichtteilserbe erlischt drei Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch in Kenntnis gesetzt wurde oder spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall, wenn der Pflichtteilserbe keine Kenntnis von seinem Anspruch hatte. Von einem Zusatzpflichtteil spricht man im Erbrecht, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar geerbt hat, aber sein Erbteil weniger wert ist, als der Pflichtteil, der ihm zustünde. Er kann dann von seinen Miterben verlangen, dass sie den fehlenden Teil als Gelbetrag an ihn auszahlen.
Das Berliner Testament ist ein Begriff, den sicher viele schon einmal gehört haben. Dahinter verbirgt sich ein gemeinschaftliches Testament von Lebenspartnern oder Eheleuten, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben bestimmen und gleichzeitig festlegen, an wen das Vermögen fallen soll, wenn der letzte der Gemeinschaft verstorben ist. Das Ziel des Berliner Testamentes ist, dass die Ehegatten sich gegenseitig absichern und die Abkömmlinge der Verstorbenen aus der Erbfolge gestrichen werden. Laut der gesetzlichen Erbfolge würden ansonsten die überlebenden Partner das Erbe mit den Abkömmlingen teilen müssen und nur einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens haben.