Die bayerische Verfassung bestimmt zusammen mit dem Grundgesetz die Grundlagen aller schulischen Verordnungen und Gesetze. Die einzelnen Punkte regeln nicht nur, ob Hausaufgaben benotet werden dürfen und ab welchen Temperaturen die Schüler “hitzefrei” haben dürfen, sondern auch nach welchen Regeln die Schulferien in Bayern festgelegt werden oder ab welchen Jahrgängen die Schüler gesiezt werden müssen. Das komplexe Regelwerk soll ein reibungsloses Miteinander von Lehrern und Schülern gewährleisten und die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegen.
Unsicherheiten lassen sich klären
Schüler fühlen sich oft ungerecht behandelt und beschweren sich dann natürlich auch bei ihren Eltern. Bevor dann ein nervöser oder gar wütender Anruf beim zuständigen Lehrer erfolgt, sollten die Eltern allerdings recherchieren, ob ihr Kind wirklich im Recht ist. Häufig geht es um die gleichen Fragen und die lassen sich schnell online klären. Verschiedene Seiten im Netz informieren über Neuerungen bei den rechtlichen Grundlagen und auch von staatlicher Seite mangelt es nicht an Information. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat eine eigene Webpräsenz, auf der viele rechtliche Grundlagen zu verschiedenen Entscheidungen nachzulesen sind. Bei Unterrichtsmaterialien vom Bergmoser + Höller Verlag gibt es sicher nur positives Feedback, weil damit der Unterricht lebendiger gestaltet werden kann, aber schon wenn es um eine Stehgreifaufgabe geht, die nach krankheitsbedingter Abwesenheit mitgeschrieben werden soll, können unterschiedliche Standpunkte deutlich werden. Auch die nachträgliche Veränderung von Noten einer Leistungserhebung kann zu Unstimmigkeiten führen und online lässt sich schnell nachlesen, dass mit einem sachlichen Grund eine Änderung durchaus erlaubt ist. Ein Verweis gibt ebenfalls gern Anlass zum Streit und auch hier gibt es genaue rechtliche Grundlagen, die jederzeit online nachgelesen werden können. Da sich immer wieder Veränderungen ergeben, werden auch die Vorschriften angepasst. Die Verwendung von Handy war in der Vergangenheit ebenfalls ein Streitthema und in Artikel 56, Absatz 5 des BayEUG wird nun verdeutlicht, dass das Handy während des Unterrichts ausgeschaltet werden muss.