Unter einem ärztlichen Attest versteht man im Allgemeinen eine Bescheinigung eines Arztes über eine vorliegende Krankheit oder Verletzung, die in der Schule oder beim Arbeitgeber eingereicht wird. Schulen verlangen meist ein ärztliches Attest, wenn der Schüler für längere Zeit krank ist und auch Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit diese Bescheinigung vorlegen. Arbeitgeber verlangen in der Regel ab dem dritten Krankheitstag den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit ihres Angestellten in Form einer schriftlichen Bescheinigung vom Arzt. Der Arbeitnehmer ist allerdings bereits vom ersten Krankheitstag an verpflichtet seinem Chef die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen und nach Möglichkeit auch deren Dauer.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber aber bereits ab dem ersten Krankheitstag ein vom Arzt ausgestelltes Attest verlangen. Schulen fordern von ihren Schülern in der Regel ebenfalls erst ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest, doch auch hier darf die Schule bereits früher auf die Bescheinigung bestehen. Das gilt vor allem für Schüler, die bereits öfter im Unterricht gefehlt haben und das ohne Entschuldigung der Eltern. Kann der Schüler über einen längeren Zeitraum nicht am Sportunterricht teilnehmen, so muss dies in der Regel ebenfalls mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Gesetzlich festgelegt wurde das in § 5 des EFGZ (Entgeltfortzahlungsgesetz) und hier wurde auch festgehalten, dass alle Arbeitnehmer einer Firma gleich behandelt werden müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem einzelnen Arbeitnehmer das Attest früher als von allen anderen verlangt werden. Ein Missbrauchsverdacht gilt hier als berechtigter Grund für eine Sonderbehandlung einzelner Mitarbeiter, doch hier kann nur im Einzelfall entschieden werden, da alle arbeitsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden müssen.