Es ist nicht immer leicht, wenn man einem lieben Menschen eine Überraschung bereiten möchte. Sei es, dass man den Geschmack nicht genau kennt oder der zu Beschenkende eigentlich schon alles hat. Wer dann auf der sicheren Seite liegen möchte, der sollte sich nach einem Gutschein umsehen. Sie werden von vielen Händlern angeboten und der Beschenkte sucht sich damit sein Geschenk selbst aus.
Gutscheine werden von Büchereien angeboten oder von Feinkostläden. Aber auch Bekleidung oder Schuhe können mit einem Gutschein erworben werden. Wer ein wenig mehr ausgeben kann und möchte, wird eventuell damit die nächste Reise finanzieren oder ein Abendessen in einem guten Restaurant. Die Möglichkeiten sind sehr vielfältig und jeder Schenkende sollte das Passende finden. Wer die Angebote nicht kennt, sollte sich im Internet umsehen. Hier kann er viele Gutscheinseiten finden und diese auch direkt bestellen. Er muss nicht zu den Händlern vor Ort und häufig ist die Auswahl im Netz auch größer.
In der Regel sind sie nicht begrenzt, aber einige Händler lassen das Einlösen des Gutscheins nur für ein Jahr zu. Es haben sich schon viele Gerichte mit diesem Thema befasst und es wurden bereits einige Urteile gefällt. Generell ist anzumerken, dass ein unbefristeter Gutschein nach drei Jahren verfällt. Das ist die gesetzliche Verjährungsfrist, die für jede Art dieser Kaufverträge bindend ist. Sie ergibt sich aus dem § 195 BGB. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Allerdings wird es kaum vorkommen, dass jemand so lange mit der Einlösung wartet. Gutscheine, die zum Beispiel nur für zehn Monate gelten, können angefochten werden. Diese Frist scheint den Gerichten zu kurz.
Wer einen Gutschein kauft, der sollte dies bei einem seriösen Anbieter machen. Es ist dann sehr wichtig, dass man nach Möglichkeit einen unbefristeten Beleg erwirbt. So umgeht man eventuelle Streitigkeiten und gute Händler sollten auf diese Bitte eingehen. Sollte ein Gutschein bereits nach zehn Monaten verfallen, dann ist es gut, davon Abstand zu halten. Hat der Verkäufer zwar die Spalte für eine Befristung bereits gedruckt, beim Ausstellen allerdings vergessen, das Datum einzutragen, gilt der Schein automatisch als unbefristet.
Das Geschenk in Form eines Gutscheines wird immer häufiger angewendet und kommt bei den Beschenkten gut an. Wie können zum Beispiel Großeltern eine CD oder DVD für ihre Enkel aussuchen? Oder gar ein neues Handy, welches der Herzenswunsch der Kinder ist. Sie werden sich wohl kaum mit dem Musikgeschmack auseinandersetzen oder gar die neueste Technik von Mobilgeräten erlernen wollen. Für jemanden, der gerne liest und sehr viele Bücher im Regal stehen hat, wird man nicht immer genau den Titel treffen, den er noch nicht hat. Bevor man dann irgendeinen neuen Bestseller besorgt und dieser nach Weihnachten wieder umgetauscht wird, ist der Buchgutschein immer die bessere Wahl.