Auf deutschen Straßen wird in Zukunft ein neues Schild häufiger zu sehen sein. Es ist ein weißes Schild mit einem großen schwarzen „A“, wobei das „A“ für Abfall steht. Gesetzesänderungen für den Abfalltransport haben zu dieser Neuerung geführt. Ein LKW, der mit einem solchen Schild gekennzeichnet ist, transportiert also Abfälle. Eine neue Version des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist am 1.6.2012 in Kraft getreten. In der neuen Fassung werden nun die Richtlinien der EU umgesetzt. Das deutsche Abfallrecht ist vollständig in dem KrWG abgebildet. In Rahmen dieses Gesetzes wird der juristische Rahmen für beteiligte Unternehmen geregelt, wie auch der Transport, die Überwachung und die Entsorgung von Abfall. Mit der neuen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird das Ziel verfolgt, die Abfallwirtschaft für den Menschen und die Umwelt sicher zu gestalten und die Kreislaufwirtschaft weiter zu unterstützen und zu fördern.
Fahrzeuge, die Abfälle transportieren, müssen gekennzeichnet sein
Fahrzeuge die Abfälle transportieren müssen jetzt auf öffentlichen Straßen mit zwei rückstrahlenden und deutlich erkennbaren Schildern gekennzeichnet werden. Diese Schilder werden A-Schilder genannt und sind vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen. Unternehmen, die mit der Sammlung bzw. dem Transport von Abfällen beschäftigt sind, müssen ihre Fahrzeuge mit diesen Schildern ausrüsten. Es muss jedoch eine gewerbsmäßige Abfallbeförderung vorliegen, damit die Pflicht besteht. Die Kriterien, ab wann denn explizit eine solche gewerbsmäßige Beförderung vorliegt, sind jedoch momentan noch gar nicht exakt definiert. Faktoren, die für die Beurteilung herangezogen werden, sind beispielsweise die, wie häufig und regelmäßig Abfälle gewerbemäßig transportiert werden. Im Rahmen der Umstellungszeit wird daher empfohlen, den Bußgeldtatbestand erst ab dem 1.9.2012 anzuwenden.
Erhältlich sind die reflektierenden Abfallschilder als klappbare Lkw-Schilder und als starre Tafel. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen, denn diese richtet sich stets nur an gewerbliche Entsorgungsunternehmen. Im Einzelfall muss eine Rechtsberatung befragt werden, z. B. bei der Frage, ob der Transport von Erdaushub kennzeichnungspflichtig ist. Den relevanten Paragrafen ist zudem aktuell nicht zu entnehmen, ob das Gesamtgewicht der Fahrzeuge Einfluss auf die Pflicht der Kennzeichnung mit dem A-Schild hat.