Persönliche Daten sind vertrauliche Angaben, die natürlich jeder geschützt wissen möchte. Allerdings gehen viele Menschen sehr sorglos mit ihren Daten um, wenn es darum geht, alte Unterlagen zu entsorgen. Kontoauszüge, alte Verträge, Briefe und weitere Unterlagen liegen in den Schubladen und Ordnern und natürlich können einige Papiere entsorgt werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Als Privatperson ist man selbst dafür verantwortlich, ob die alten Kontoauszüge im Müll landen und dort von jemandem gelesen werden können, aber als Arbeitgeber muss man sich an die Gesetzesvorgaben im Bundesdatenschutzgesetz halten.
Seit 1977 gibt es einheitliche Regelungen für den Umgang mit persönlichen Daten und seit 1990 gilt ein umfassendes Datenschutzgesetz, das das Erheben von Daten untersagt, wenn keine klare Rechtsgrundlage dazu vorhanden ist oder die betroffene Person schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat. Der korrekte Umgang mit vertraulichen Angaben beinhaltet aber auch deren Löschung oder Vernichtung, wenn die Angaben nicht mehr benötigt werden.
Nicht mehr benötigte Daten müssen unleserlich gemacht werden
Laut Bundesdatenschutzgesetz reicht es nicht aus wenn nicht mehr benötigte Papiere mit alten Daten im Papierkorb landen, da sie dann noch immer lesbar sind. Alte sensible Datensätze, die vernichtet werden sollen, müssen eine Aktenvernichtung durchlaufen, die eine Wiederherstellung der Datensätze unmöglich macht.
Der Aktenschredder ist hierfür die beste Variante für Daten, die in Papierform erhoben wurden und Datensätze, die am Rechner gespeichert wurden sollten nicht nur einfach gelöscht sondern auch sofort mehrfach überschrieben werden. Nur so ist es nicht mehr möglich, den gelöschten Datensatz wieder herzustellen und damit wird dem Bundesdatenschutzgesetz Genüge getan. Darin sind natürlich nicht nur Regelungen zur Datenvernichtung enthalten sondern auch Vorgaben zur Erhebung der Daten und deren Nutzung.