Wenn die ersten Schneeflocken wieder fallen, dann beginnt auch die Pflicht des Schneeräumens wieder. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Bitte, sondern die Gehwege müssen immer geräumt werden. Wer über einen Weg oder ein Grundstück verfügt, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen dafür Sorge tragen, dass diese auch keine Rutschgefahr darstellen. Dabei muss der Schnee aber nicht nur geräumt werden, sondern auch die Alternative mit dem Streusalz kann in Betracht gezogen werden.
Mit Streusalz die Kräfte schonen
Das Streusalz besteht zu mehr als 90 Prozent aus reinem Kochsalz. Im Winter wird Streusalz wie dieses, besonders gerne für die Beseitigung des Schnees eingesetzt, denn so muss nicht mehr mühselig geschaufelt werden, sondern einfaches Streuen reicht aus, damit die Wege wieder frei werden. Der Vorteil beim Streusalz besteht vor allem darin, dass sich rascher Schnee nicht so leicht nachbilden kann. Selbst wenn der Schnee wieder in großen Mengen fallen sollte, erledigt das Streusalz das Übrige.
Beim Räumen des Schnees sieht die Sachlage wieder ein wenig anders aus, denn sobald die Flocken sich wieder ablegen, muss eigentlich schon wieder geschaufelt werden. Bei der Verwendung des Streusalzes muss aber immer die Verordnung der jeweiligen Gemeinde gelesen werden, denn es gibt durchaus Städte und Gemeinden, die Streusalz nicht zulassen. Durch das Streusalz nimmt der Schmelzpunkt des Wassers ab, wodurch der Schnee zu schmelzen beginnt.
Damit das Streusalz aber auch wirklich seine Wirkung entfalten kann, sollte es nicht in Reinform auf den Schnee gestreut werden, sondern immer mit etwas Wasser vermengt werden. Dabei sollten aber immer die Angaben des Herstellers beachtet werden, da es durchaus auch schon Streusalz gibt, bei dem kein Wasser mehr beigemengt werden muss.
Mit dem richtigen Streusalz kann der Winter kommen, denn nun muss nicht mehr mit eigener Kraft geschaufelt werden, sondern binnen weniger Minuten sind die Wege wieder frei und begehbar.
Wer ein online Unternehmen leitet, der wird auch eine Webseite brauchen, denn immerhin repräsentiert diese den eigenen Shop und stellt die Verbindung zum Kunden dar. Ein online Unternehmen muss sehr vorsichtig mit Webseiten umgehen, denn die besten Ideen bringen nichts, wenn diese keine eigenen waren. Deswegen stoßen vor allem online Shop immer wieder über Stolperfallen, die durch die Konkurrenz und auch durch Anwälte gestellt werden.
Welche Dinge müssen bei einem online Unternehmen beachtet werden?
Der beste online Shop wird wohl keine Kunden an Land ziehen, wenn die Internetseite nicht wirklich einladend gestaltet ist. Es ist aber gar nicht so einfach, dass die Webseite so erstellt wird, dass keine rechtlichen Sanktionen lauern. Deswegen sollten Kunden sich an vertrauenswürdige Partner wenden, die wie Supercomm die Nase vorne haben.
Auf was muss geachtet
In erster Linie muss immer darauf geachtet werden, welcher Domänenname für eine Webseite infrage kommt und wo diese registriert wird. Darüber hinaus gibt es noch das Markenrecht, denn es gibt nicht nur in der realen Welt Marken, Namen und Logos, die geschützt sind, sondern auch im Internet besteht eine Regelung. Wer einen Namen, ein Logo oder eine Idee übernimmt, muss dies mit dem Urheber abklären und meistens auch dafür bezahlen.
Neben diesen rechtlichen Dingen muss die Webseite auch interessant gestaltet werden. Der Kunde wird nicht lange auf der Webseite verbleiben und schon gar nichts kaufen, wenn er nicht sofort den Überblick bekommt. Binnen weniger Sekunden kann eine Webseite darüber entscheiden, ob ein Produkt gekauft wird, oder ob auf einen anderen Online-Shop ausgewichen wird.
Außerdem wenn Testergebnisse auf der Webseite veröffentlicht werden, müssen auch hier immer Informationen eingeholt werden, denn auch hierfür gibt es ganz genaue Bestimmungen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Selbst eine gute Suchmaschinenoptimierung ist ein wichtiger Punkt, denn nur wer bei den Suchmaschinen ganz oben steht, wird auch die meisten Kunden an Land ziehen.
Die Privatinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren speziell für natürliche Personen, sprich, für Privatpersonen. Mit diesem Verfahren soll es Nichtunternehmern ermöglicht werden, nach Ablauf von sechs Jahren wieder handlungsfähig zu sein und ein Leben ohne Schulden leben zu können. Gleichzeitig sollen jedoch stets auch die Gläubiger die Option erhalten, zumindest einen Teil der Forderungen einbringen zu können.
In Deutschland wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren in der heutigen Form im Jahr 1999 entwickelt. Die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens beträgt 6 Jahre. In dieser Zeit bekommen die Gläubiger regelmäßig kleine Zahlungen zur Tilgung der Forderungen. Am Ende der Laufzeit wird der Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, denn dann tritt die sogenannte Restschuldbefreiung in Kraft. Dies ist allerdings nicht ganz so einfach, wie es zunächst scheint, denn während der Laufzeit muss der Schuldner sich an viele Regeln halten. Zudem entstehen dem Schuldner auch noch weitere Kosten für das Gericht, meist in einem Rahmen zwischen 300 bis 500 Euro, je nach Wert des pfändbaren Vermögens, und für den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter, 1-5% jährlich, abhängig von der Gesamtsumme, mindestens jedoch 119€. Aufgrund der persönlichen Einschränkungen und den zusätzlichen Kosten sollte jede Person eine Privatinsolvenz vermeiden.
Die 4 Stufen der Privatinsolvenz
Bei der außergerichtlichen Einigung werden zunächst alle Forderungen der Gläubigen gesammelt und es wird eine Gesamtübersicht erstellt. Mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle kann der Schuldner nun versuchen einen Plan zur Entschuldung zu erstellen, bzw. er versucht sich anderweitig mit den Gläubigern zu einigen. Scheitert dies, so kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und in diesem Fall muss beim Insolvenzgericht eine Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Hierzu ist die Erbringung mehrerer Unterlagen zwingend erforderlich und erst, wenn alle Unterlagen vom Gericht geprüft wurden, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren letztendlich eröffnet. Dem Schuldner wird ein Treuhänder zur Seite gestellt, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Insolvenz regelt und überwacht. Die Gläubiger wiederum haben im Schlusstermin die Möglichkeit, eine Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Liegt hier jedoch kein begründeter Antrag vor, so wir das Restschuldbefreiungsverfahren mit einer Wohlverhaltensphase eröffnet. Nach einer Laufzeit von dann 6 Jahren ist der Schuldner von seinen Verbindlichkeiten komplett befreit. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Stufen erhalten Betroffene in einer der Schuldnerberatungsstellen.
Seit die EU immer mehr Mitspracherecht in ihren Mitgliedsländern hat, kommen aus Brüssel Urteile, die auch das Arbeitsrecht betreffen. Der EuGH hat im Mai 2012 beispielweise den Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer gestärkt und auch zu befristeten Arbeitsverträgen gibt es inzwischen ein EU-Urteil.
EU-Recht über deutschem Recht?
Nicht immer entscheiden deutsche Richter genauso wie EU-Richter und in vielen Fällen gibt es noch kein Urteil vom EuGH, was natürlich für Verwirrung sorgen kann. Erst im Januar 2012 gab es ein Urteil aus Brüssel, das Arbeitnehmer aufhorchen ließ, denn die EU erlaubt nun mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, sobald ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Damit bestätigte die EU in diesem Fall geltendes deutsches Recht, doch das muss nicht immer der Fall sein.
Mit der Mangold-Entscheidung wurde den EU-Richtern vorgeworfen, dass sie deutsches Recht übergangen hätten und sogar als unanwendbar ansehen. Im konkreten Fall ging es um befristete Arbeitsverträge bei älteren Arbeitnehmern. Experten sahen in dem Urteil, das sich über deutsches Recht hinwegsetzt, eine Kompetenzüberschreitung seitens der EU und es gibt mehrere Fälle, in denen sich deutsche Richter nicht so ganz mit den Entscheidungen aus Brüssel abfinden wollen. Eigentlich steht das EU-Recht über dem Landesrecht seiner Mitgliedsstaaten, denn der Vorrang wurde im Grundgesetz verankert. Damit dürfen keine nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, die im Widerspruch zu geltendem EU-Recht stehen. Dass diese Rechtslage für viele Arbeitnehmer und auch für Arbeitgeber mehr als verwirrend ist, lässt sich zur Zeit noch nicht ändern, da viele Probleme erst mit einer Klage vor dem EuGH entschieden werden und dann Grundsatzurteile gefällt werden. Streitfälle im Job sollten daher mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden, denn nur der Experte hat einen detaillierten Einblick in das derzeitige Arbeitsrecht und kann oft schon auf Anhieb sagen, welche Klagen erfolgreich sein können und wo die EU bereits zugunsten einer Partei entschieden hat.
Auf deutschen Straßen wird in Zukunft ein neues Schild häufiger zu sehen sein. Es ist ein weißes Schild mit einem großen schwarzen „A“, wobei das „A“ für Abfall steht. Gesetzesänderungen für den Abfalltransport haben zu dieser Neuerung geführt. Ein LKW, der mit einem solchen Schild gekennzeichnet ist, transportiert also Abfälle. Eine neue Version des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist am 1.6.2012 in Kraft getreten. In der neuen Fassung werden nun die Richtlinien der EU umgesetzt. Das deutsche Abfallrecht ist vollständig in dem KrWG abgebildet. In Rahmen dieses Gesetzes wird der juristische Rahmen für beteiligte Unternehmen geregelt, wie auch der Transport, die Überwachung und die Entsorgung von Abfall. Mit der neuen Fassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird das Ziel verfolgt, die Abfallwirtschaft für den Menschen und die Umwelt sicher zu gestalten und die Kreislaufwirtschaft weiter zu unterstützen und zu fördern.
Fahrzeuge, die Abfälle transportieren, müssen gekennzeichnet sein
Fahrzeuge die Abfälle transportieren müssen jetzt auf öffentlichen Straßen mit zwei rückstrahlenden und deutlich erkennbaren Schildern gekennzeichnet werden. Diese Schilder werden A-Schilder genannt und sind vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen. Unternehmen, die mit der Sammlung bzw. dem Transport von Abfällen beschäftigt sind, müssen ihre Fahrzeuge mit diesen Schildern ausrüsten. Es muss jedoch eine gewerbsmäßige Abfallbeförderung vorliegen, damit die Pflicht besteht. Die Kriterien, ab wann denn explizit eine solche gewerbsmäßige Beförderung vorliegt, sind jedoch momentan noch gar nicht exakt definiert. Faktoren, die für die Beurteilung herangezogen werden, sind beispielsweise die, wie häufig und regelmäßig Abfälle gewerbemäßig transportiert werden. Im Rahmen der Umstellungszeit wird daher empfohlen, den Bußgeldtatbestand erst ab dem 1.9.2012 anzuwenden.
Erhältlich sind die reflektierenden Abfallschilder als klappbare Lkw-Schilder und als starre Tafel. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen, denn diese richtet sich stets nur an gewerbliche Entsorgungsunternehmen. Im Einzelfall muss eine Rechtsberatung befragt werden, z. B. bei der Frage, ob der Transport von Erdaushub kennzeichnungspflichtig ist. Den relevanten Paragrafen ist zudem aktuell nicht zu entnehmen, ob das Gesamtgewicht der Fahrzeuge Einfluss auf die Pflicht der Kennzeichnung mit dem A-Schild hat.
Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sollen die Versicherten versorgen, wenn der Körper in einen vormals existenten Zustand versetzt werden soll. Vor allem nach Unfällen oder Krankheiten bleiben meist Einsch
ränkungen zurück, die durch verschiedene medizinische Maßnahmen komplett verdrängt oder zumindest abgeschwächt werden können. Die Kassen geben zurzeit nur einen sehr geringen Anteil ihrer Gelder für R
ehabilitationsleistungen aus, doch angesichts des demografischen Wandels werden sich die Zahlen in den kommen Jahren sicher deutlich erhöhen.
Was wird im Rahmen einer Rehabilitationsleistung festgelegt?
Bei einer sozialmedizinischen Untersuchung wird festgestellt, ob eine Rehabilitationsleistung vom Leistungsträger genehmigt wird. Dabei werden nicht nur Art und Dauer festgelegt, sondern auch Beginn und Durchführung werden von den Kassen bestimmt. Eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag kann vom Versicherten verlangt werden, allerdings ist die Zahlung auf 14 Tage begrenzt. Wenn eine Rehabilitationsleistung die Pflegebedürftigkeit abwenden oder zumindest vermindern könnte, sind ebenfalls die gesetzlichen Krankenversicherungen gefragt, wenn keine anderen Leistungsträger vorrangig zuständig sind. Gesetzliche Unfallversicherungen oder die Kinder- und Jugendhilfe könnten solche vorrangig zuständigen Leistungsträger sein.
Was steht in den Richtlinien?
Seit April 2004 gibt es einheitliche Richtlinien und ein strukturiertes Formular zur Feststellung, ob eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigt werden kann. Der verordnende Arzt und auch der Gutachter vom MDK richten sich nach folgenden Punkten:
soziale und klinische Anamnese
Rehabilitationsrelevante Diagnosen
Bedürftigkeit
Bisherige Maßnahmen
Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsziele
Prognose
Anhand dieser Punkte wird ermittelt, wann eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigt wird. Auch die Dauer einer Leistung kann so ermittelt werden und wenn Leistungen genehmigt werden sollen, die über die gesetzliche Dauer hinausgehen, wird geprüft ob dafür dringende medizinische Gründe vorliegen. Wenn der Gutachter des MDK seine Empfehlung ausgesprochen hat, erhält die zuständige Krankenkasse die sozialmedizinische Empfehlung. Verlängerungsanträge werden in der Regel vorranging behandelt und mit der Begutachtung wird immer der am Kurort zuständige MDK beauftragt. Inzwischen gibt es auch für die Beantragung von Verlängerungen einheitliche Formulare, die ebenfalls online zum Download bereitstehen. Weitere rechtliche Fragen zur Rehabilitation lassen sich auf den Seiten des MDK im Netz nachlesen und auch andere Webseiten beschäftigen sich mit diesem Thema.
In vielen Fällen wird bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbart. Entgegen der landläufigen Meinung besteht für Arbeitnehmer jedoch kein generelles Recht auf eine Abfindung, welches gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Da stellt sich natürlich die Frage, warum Arbeitgeber bei Kündigungen überhaupt eine Abfindung zahlen. Die Antwort ist schnell gegeben, denn oftmals geschieht dies nur, um eine mögliche Anfechtung seitens des Arbeitnehmers zu verhindern, da eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in den meisten Fällen rechtlich angreifbar ist. Genauere Angaben hierzu erteilen Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Es gibt jedoch drei Ausnahmefällen, in denen der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung einräumt.
Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung
Das Gericht kann dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag eine Abfindung zusprechen, wenn festgestellt wird, dass die Kündigung zwar nicht rechtskräftig war, dem Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung beim betreffenden Unternehmen jedoch nicht zuzumuten ist. Dazu erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung auch auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Erfolgt eine Kündigung aus betrieblichen Gründen und enthält diese den Hinweis, dass dem Arbeitnehmer nach Verstreichen der Klagefrist eine Abfindung zusteht, so ergibt sich hieraus ebenfalls ein Anspruch auf eine Abfindung. Dabei ist ein Tätigwerden des Arbeitnehmers zur Wahrung des Anspruchs nicht erforderlich. Entscheidend ist jedoch, dass der entsprechende Hinweis im Kündigungsschreiben enthalten ist. Des Weiteren kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung dann ergeben, wenn der Arbeitgeber ohne ersichtlichen Grund von einem Interessenausgleich und aufgrund dieser Abweichung eine Kündigung ausspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Änderung durchführt, ohne vorab einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat anzustreben.
Kommt es zu einer Abfindung, so gibt es grundsätzlich keine einheitlichen Regelungen darüber, was deren Höhe betrifft. Erfolgt die Festsetzung der Abfindung durch das Gericht, so ist die Höhe auf maximal zwölf Monatsgehälter begrenzt. Ist der Arbeitnehmer älter als 50 Jahre und bereits seit mehr als 15 Jahren im Unternehmen tätig, so kann die Abfindung bis zu 15 Monatsgehältern betragen. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren gilt eine Höchstgrenze von 18 Monatsgehältern, sofern der Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.
Wer Kinofilme produziert oder sie vorführt, muss sich an eine Reihe von Vorschriften halten, die aus ganz unterschiedlichen Gesetzbüchern stammen. Das Urheberrecht spielt natürlich eine große Rolle, aber auch der Jugendschutz muss berücksichtigt werden und auch vor allem im Internet gibt es einiges zu beachten für alle Filmfans, die den Gang ins Kino lieber vermeiden und gern vom eigenen Sofa aus die neuesten Filme sehen wollen.
Der Jugendschutz
Öffentliche Filmveranstaltungen dürfen nur für Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht werden, wenn die oberste Landesbehörde oder eine Organisation zur freiwilligen Selbstkontrolle die Vorführung für sie freigegeben hat. Die Betreiber der Kinos haben sicherzustellen, dass diese Regelung eingehalten wird und können bei Verstößen haftbar gemacht werden. Zudem gibt es Zeitgrenzen, die eingehalten werden müssen und wenn ein Kind mit 12 Jahren einen Film sehen möchte, dessen Vorführung nach 22 Uhr endet, muss eine personensorgeberechtigte Person dabei sein.
Das Urheberrecht
Das Urheberrecht hat durch das moderne Medium Internet eine völlig neue Bedeutung gewonnen und die ganze Branche kämpft gegen den illegalen Download von Filmen, die zum Teil noch gar nicht in den deutschen Kinos erschienen sind. Verschiedene Plattformen bieten kostenfrei, aber illegal den Download an und nur selten können die Betreiber dingfest gemacht und zur Rechenschaft gezogen werden. Für alle, die illegal Filme downloaden, sei erwähnt, dass nicht nur das zur Verfügung stellen von Filmen auf diese Weise verboten ist, sondern auch deren Download unter Strafe gestellt werden kann. Es gibt aber auch Portale, über die sich Kinofilme legal streamen lassen, allerdings ist hier die Auswahl bisher meist gering.
Werbefilme
Nicht nur für die Filme selbst gibt es Vorschriften, sondern auch für die Werbung, die meist vor dem Film gezeigt wird. Werbeprogramme und Werbefilme, die für alkoholische Getränke oder Tabakwaren werben, dürfen erst nach 18 Uhr vorgeführt werden. Auch diese Regelung gilt es einzuhalten, da ein Verstoß dagegen empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen kann.
In Deutschland gibt es insgesamt sechs Steuerklassen. Diese ordnet das Finanzamt jedem Arbeitnehmer zu. Mit Hilfe der Steuerklasse wird die Lohnsteuer dann berechnet. Wer in welche Steuerklasse eingruppiert wird, richtet sich vor allem nach dem Familienstand. So erhalten Alleinstehende die Steuerklasse I. Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen, je nachdem, was für sie vorteilhafter ist.
Das sind die Steuerklassen in Deutschland
Alleinstehende werden in die Steuerklasse I eingeordnet. Auch Verheiratete, die dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben, werden in Steuerklasse I geführt. Alleinerziehende erhalten die Steuerklasse II. Verwitwete sind in Steuerklasse III eingeordnet. Diese Steuerklasse können Verheiratete ebenfalls wählen, wenn der Partner nicht arbeitet oder wenn er Steuerklasse V gewählt hat. Steuerklasse IV ist für Verheiratete vorgesehen, wenn der Partner auch Steuerklasse IV wählt. Verheiratete können auch Steuerklasse V wählen, das geht allerdings nur dann, wenn sich der Partner für Steuerklasse III entscheidet. Für Ledige und Verheiratete kann in Sonderfällen auch Steuerklasse VI gelten. Das ist dann der Fall, wenn jemand zwei oder mehrere Jobs hat und entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen muss oder wenn die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt wird. Näheres zum Thema Lohnsteuerklassen gibt es auf den entsprechenden Webseiten.
Ändern der Steuerklasse
Eine einmal vergebene Lohnsteuerklasse gilt natürlich nicht bis zum Renteneintritt. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse, muss die Steuerklasse geändert werden. Das ist dann der Fall, wenn jemand heiratet, ein Kind bekommt oder sich von seinem Ehepartner trennt oder scheiden lässt. Auch wenn der Ehepartner stirbt, hat das Einfluss auf die Steuerklasse. Wer zusätzlich zu seinem Hauptjob einen Nebenjob annimmt, für die er eine zweite Lohnsteuerkarte braucht, wird ebenfalls in eine andere Lohnsteuerklasse eingruppiert. Änderungen sind immer bis zum 30. November an das zuständige Finanzamt zu melden. Dort werden die Änderungen dann vorgenommen. Wer seine Steuerklasse auswählen kann und nicht genau weiß, welche Kombination für ihn sinnvoll ist, sollte sich auf jeden Fall vorher beraten lassen, denn ein Wechsel der Lohnsteuerklasse kann unter Umständen eine niedrigere Steuerlast mit sich bringen.
Die bayerische Verfassung bestimmt zusammen mit dem Grundgesetz die Grundlagen aller schulischen Verordnungen und Gesetze. Die einzelnen Punkte regeln nicht nur, ob Hausaufgaben benotet werden dürfen und ab welchen Temperaturen die Schüler “hitzefrei” haben dürfen, sondern auch nach welchen Regeln die Schulferien in Bayern festgelegt werden oder ab welchen Jahrgängen die Schüler gesiezt werden müssen. Das komplexe Regelwerk soll ein reibungsloses Miteinander von Lehrern und Schülern gewährleisten und die Rechte und Pflichten beider Seiten festlegen.
Unsicherheiten lassen sich klären
Schüler fühlen sich oft ungerecht behandelt und beschweren sich dann natürlich auch bei ihren Eltern. Bevor dann ein nervöser oder gar wütender Anruf beim zuständigen Lehrer erfolgt, sollten die Eltern allerdings recherchieren, ob ihr Kind wirklich im Recht ist. Häufig geht es um die gleichen Fragen und die lassen sich schnell online klären. Verschiedene Seiten im Netz informieren über Neuerungen bei den rechtlichen Grundlagen und auch von staatlicher Seite mangelt es nicht an Information. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat eine eigene Webpräsenz, auf der viele rechtliche Grundlagen zu verschiedenen Entscheidungen nachzulesen sind. Bei Unterrichtsmaterialien vom Bergmoser + Höller Verlag gibt es sicher nur positives Feedback, weil damit der Unterricht lebendiger gestaltet werden kann, aber schon wenn es um eine Stehgreifaufgabe geht, die nach krankheitsbedingter Abwesenheit mitgeschrieben werden soll, können unterschiedliche Standpunkte deutlich werden. Auch die nachträgliche Veränderung von Noten einer Leistungserhebung kann zu Unstimmigkeiten führen und online lässt sich schnell nachlesen, dass mit einem sachlichen Grund eine Änderung durchaus erlaubt ist. Ein Verweis gibt ebenfalls gern Anlass zum Streit und auch hier gibt es genaue rechtliche Grundlagen, die jederzeit online nachgelesen werden können. Da sich immer wieder Veränderungen ergeben, werden auch die Vorschriften angepasst. Die Verwendung von Handy war in der Vergangenheit ebenfalls ein Streitthema und in Artikel 56, Absatz 5 des BayEUG wird nun verdeutlicht, dass das Handy während des Unterrichts ausgeschaltet werden muss.