Die gesetzliche Erbfolge regelt, wie das Vermögen eines Verstorbenen verteilt werden soll, wenn er kein Testament verfasst hat. Sind mehrere Personen erbberechtigt, regelt die gesetzliche Erbfolge auch wie hoch der Anteil des Einzelnen am Erbe ist. Wenn es ein Testament gibt, regelt die gesetzliche Erbfolge lediglich die Höhe des Pflichterbes. Die Verwandten des Erblassers sind die gesetzlichen Erben. Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Neffen, Onkel usw.) gehören zu diesem Personenkreis und sie werden in die Erbenordnung eingeteilt. In der ersten Erbordnung stehen alle Abkömmlinge (Kinder und Enkel) des Erblassers. Auch uneheliche oder adoptierte Abkömmlinge sind darin enthalten. In der zweiten Erbordnung finden sich die Eltern und deren Abkömmlinge. (Mutter, Vater, Geschwister, Neffen, Nichten usw.) werden hier aufgeführt. In der dritten und vierten Reihe stehen die Großeltern und Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Tante, Onkel, Großneffe).
Sind Erben aus der ersten gesetzlichen Erbfolge enthalten, so sind Verwandte der 2. Erbfolge nicht berufen. Diese Regel setzt sich durch alle Erbordnungen fort. Bei der Abstammung gibt es einige Besonderheiten, denn Erbberechtigte, die zu Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt sind, sind ebenfalls erbberechtigt. Sie werden durch den Leibesfruchtpfleger gesetzlich vertreten. Das Erbe wird unter den Erbberechtigten aufgeteilt. Ehegatten beerben sich gegenseitig jeweils zur Hälfte, wenn eine Gütergemeinschaft vorgelegen hat und die zweite Hälfte des Erbes geht an die anderen Erbberechtigten. Bei einer Gütertrennung definiert sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten über die Anzahl der miterbberechtigten Kinder. Wenn eine Zugewinngemeinschaft bestand, erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns, was in der Regel bedeutet, dass der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht wird. Diese Fakten und viele weitere Informationen können Sie im Portal Erbrecht-heute.de ebenfalls nachlesen.
Der Kündigungsschutz ist ein Teil des Privatrechts, der regelt, wann eine Kündigung auszuschließen ist oder erschwert werden kann. In verschiedenen Bereichen gilt ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Im Mietrecht, im Arbeitsrecht und im Versicherungsrecht gelten gesetzliche Bestimmungen bei einer Kündigung. Grundsätzlich sind alle Verträge, die eine Dauerschuld beinhalten, vom gesetzlichen Kündigungsschutz betroffen. Streitigkeiten ergeben sich jedoch häufig beim Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus verschiedenen Gründen kündigen will.
Der Gesetzgeber regelt, welche Gründe eine berechtigte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses haben kann. Verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Gründe berechtigen einen Arbeitgeber grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Der allgemeine, gesetzliche Kündigungsschutz regelt aber auch, welche Mitarbeiter bei einer betrieblich bedingten Kündigung zuerst betroffen sind. So müssen Arbeitsnehmer ausgewählt werden, deren soziale Situation am wenigsten durch die Kündigung strapaziert wird. Der Arbeitgeber muss zusätzlich in einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung darlegen, warum ein Abbau von Arbeitsplätzen notwendig wird. Gerichte überprüfen allerdings nicht die Gründe, sondern kontrollieren nur das Vorhandensein dieser Erklärung. Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten sind die Auswahlkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen. Verhaltensbedingte Kündigungen sind nur möglich, wenn bereits eine Abmahnung für ein ähnliches Fehlverhalten erteilt wurde und unter personenbedingte Kündigungen fallen beispielsweise krankheitsbedingte Kündigungen. Auch hier wird genau geregelt, wann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit kündigen darf.
Der gesetzliche Kündigungsschutz deckt also die wichtigsten Bereiche im Arbeitsrecht ab und zusätzlich werden bestimmte Personengruppen gesondert geschützt. Werdende Mütter, Schwerbehinderte, Auszubildende und Zivildienstleistende gelten als besonders schutzbedürftig und auch Betriebsräte, Personalratsmitglieder oder Datenschutzbeauftragte können nur in ganz bestimmten Fällen gekündigt werden.
Wer in Rechtstreitigkeiten gerät oder einen Fehler gemacht hat, möchte in seinem Anwalt einen Partner finden, dem er vertrauen kann. Doch den richtigen Anwalt zu finden, ist nicht immer einfach und meist kann man bereits an der Kanzleiführung erkennen, wie gut ein Rechtsanwalt seine Mandanten vertreten kann.
Auf welche Faktoren sollte man achten?
Die Erreichbarkeit ist wichtiger Faktor, denn oft ergeben sich im laufenden Verfahren plötzlich Probleme, die schnell geklärt werden müssen und wenn eine Kanzlei bei ersten Anruf während der Geschäftszeiten nicht besetzt ist, lässt das oft nichts Gutes ahnen. Kann man den Anrufbeantworter besprechen und erreicht dadurch einen zeitnahen Rückruf, kann man trotzdem davon ausgehen, dass die Kanzlei gut geführt wird und sich alle Mitarbeiter um die Klienten bemühen.
Gute Kanzleien versuchen kurzfristig Termine zu vergeben, wenn die Angelegenheit nicht ruhen kann und die Mitarbeiter am Telefon reagieren verständnisvoll und beruhigend wenn aufgewühlte Klienten anrufen und Rat suchen. Möchte man ein erstes Beratungsgespräch vereinbaren, so braucht man dazu keinerlei Unterlagen, doch spätestens wenn der Anwalt einem gegenüber sitzt, sollte eine Liste an notwendigen Papieren erstellt werden. Anwälte, die im Beratungsgespräch mitschreiben und ihren Klienten gezielte Fragen stellen, erhalten schnell einen Überblick über die aktuelle Lage und können richtig auf Schreiben oder Forderungen reagieren. Vergisst der Mitarbeiter am Telefon oder gar der Anwalt selbst, immer wieder den Namen seines Klienten, fehlt die persönliche Bindung, die in gut geführten Kanzleien vorhanden ist. Als Klient möchte man schließlich nicht nur eine Nummer sein, sondern sich bei seinem Anwalt in allen rechtlichen Belangen gut aufgehoben fühlen und ihn als Vertrauensperson sehen können.