Nicht in jedem Kündigungsfall steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Der Gesetzgeber regelt genau, wann der Verlust des Arbeitsplatzes mit einer Abfindung abgegolten werden kann.
Die Abfindung ist eine Leistung, die einmal bezahlt wird. Sie soll alle Rechtsansprüche abgelten, die sich aus der Kündigung ableiten könnten. Vorwiegend werden Abfindungen gezahlt, wenn verschlechterte Arbeitsbedingungen oder ein Abbau der Arbeitsplätze in einer Firma der Grund der Kündigung sind. Bis zum 01.04.2004 galt bei betriebsbedingten Kündigungen, dass für einfache Arbeitnehmer keine Abfindung vorgesehen war. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses musste sie erst erstritten werden. Seit 2004 jedoch gelten neue Regelungen und darin ist auch die Höhe einer Abfindung festgehalten. So erhält der Arbeitnehmer bereits mit dem Kündigungsschreiben ein Abfindungsangebot, das gültig wird, wenn er die Klagefrist verstreichen lässt, ohne aktiv zu werden.
Die Höhe der Abfindung beträgt die Hälfte der Monatsverdiente für jedes Jahr, das der Arbeitnehmer im Betrieb verbracht hat. Dabei werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein Jahr aufgerundet. Schon vor dieser Regelung wurde in Streitfällen meist von 0,5 Monatsverdiensten ausgegangen, daher wurde diese Regelung übernommen. Für den Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass der die Höhe der Abfindung besser einschätzen kann und der Arbeitnehmer erhält durch das neue Gesetz eine größere Rechtssicherheit. Doch wenn ein Arbeitgeber die Kündigung für zweifelsfrei rechtsgültig hält, muss er gar keine Abfindung anbieten. Der Arbeitnehmer seinerseits muss eine angebotene Abfindung nicht annehmen und kann Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er glaubt, dass dies langfristig Vorteile bringt.