Das Bundesurlaubsgesetz sieht für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen vor. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst verknüpft den Urlaubsanspruch der Beschäftigten mit dem Lebensalter. Bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen hat ein Mitarbeiter bis zum 30. Lebensjahr einen Anspruch auf 26 Tage Urlaub. Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr sind es 29 und ab dem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Regelung eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt. Eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Mitarbeiterin hatte nun auf 40 Tage Urlaub bereits vor dem Erreichen des 40. Lebensjahres geklagt.
Nachdem die Klage in erster Instanz abgelehnt wurde, gab das Bundesarbeitsgericht dieser nun statt. Nach Ansicht der Richter werden Mitarbeiter, die jünger als 40 Jahre sind, durch die Regelungen des Tarifvertrags benachteiligt. Diese Diskriminierung könne nur dadurch aufgehoben werden, dass auch die Angestellten unter 40 Jahren den vollen Urlaub von 30 Tagen erhalten. Für die künftige Praxis ergibt sich daraus, dass eine altersgestaffelte Urlaubsregelung nur dann zulässig ist, wenn dadurch dem gestiegenen Erholungsbedürfnis im Alter Rechnung getragen wird.