Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation von einem ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig sein. Und dabei ist es auch gänzlich unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber selbst oder vom Arbeitnehmer gekündigt wurde. Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation eingefordert, die im November ausgezahlt werden sollte. Der Arbeitsvertrag sah jedoch vor, dass beim Zahlungspunkt der Weihnachtsgratifikation ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss.
Der Arbeitgeber wiederum hatte das Arbeitsverhältnis jedoch zum Dezember bereits gekündigt. Nach Ansicht der Richter hängt der Anspruch auf eine Sonderzuwendung bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis von der mit der Zuwendung verfolgten Zweck ab. Im verhandelten Fall knüpft die Zahlung an den Bestand eines Arbeitsverhältnisses an. Somit sei die Ablehnung in diesem Fall entsprechend gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nun jedoch an das Landesarbeitsgericht zurückgegeben. Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde. Die Klägerin hatte behauptet, dass ihr nur gekündigt wurde, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation verzichten wollte. Ist dies der Fall, so fällt die erneute Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unter Umständen anders aus.