Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers durch einen öffentlichen Träger als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden. Und dies lässt sich explizit nur dadurch entkräftet, indem der Arbeitgeber Gründe vorlegt, die sich nicht auf die Eignung oder die Behinderung beziehen. Beim Kläger handelte es sich um einen Mann mit Behinderung, der sich bei der Bundespolizei am Flughafen Frankfurt als Pförtner beworben hatte. In der Bewerbung befand sich auch ein Hinweis auf den GdB von 60. Die Bundespolizei ihrerseits begründete die Nichteinladung mit einer bestehenden Integrationsvereinbarung, nach der von einer Einladung abgesehen werden kann, wenn Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter damit einverstanden sind.
Der Bewerber sah hierin jedoch eine Diskriminierung und verlangte kurzerhand eine Entschädigung in Höhe von 5723,28 Euro. Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Bundespolizei daraufhin zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.700 Euro. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die diesbezügliche Revision des Beklagten jedoch ab. Nach Ansicht der Richter hätte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen müssen, da dieses Recht nicht aufgrund einer Integrationsvereinbarung eingeschränkt werden dürfe. Die Vermutung einer Diskriminierung konnte durch den Beklagten nicht zweifelsfrei widerlegt werden.