Arbeitsverhältnis: Welche Kündigungsarten gibt es?
Wenn man als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält sollte man diese sorgfältig lesen. Es ist wichtig dass man den Grund, der hierzu führte nachvollziehen kann. Beide Seiten Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben die Möglichkeit die Kündigung im Arbeitsrecht auszusprechen. In jedem Fall muss diese schriftlich und fristgerecht erfolgen. Eine Beratung bei einem versicherten Arbeitsrechtsanwalt ist auf jeden Fall anzuraten, wenn man mit der Kündigung nicht einverstanden ist.
Inhaltsverzeichnis
Gründe für die verschiedenen Kündigungsarten
Die Gründe sind nicht immer nur beim Arbeitnehmer zu suchen sie können durchaus auch betriebsbedingt sein. Falls Arbeitgeber keine Möglichkeit sehen, den Angestellten auf einfachem Wege zu kündigen finden Verhandlungen statt, um einen Aufhebungsvertrag zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eine Abfindung aushandeln, was in manchen Fällen ebenfalls lukrativ sein kann.
Kündigungsarten:
- Kündigung wird notwendig wegen betrieblicher Gründe
- Kündigung erfolgt aufgrund von Fehlverhalten des Mitarbeiters
- Kündigung liegt in der Person begründet
Zu 1. Will das Unternehmen sich neu aufstellen oder Einsparungen vornehmen, dann kann es auch dazu kommen, dass man sich von einem geschätzten und langjährigen Kollegen trennen muss.
Zu 2. Hat sich der Mitarbeiter ein Verhalten zuschulden kommen lassen, durch welches der Betriebsfrieden gestört wird, kommt häufig zu spät oder erscheint einfach nicht zur Arbeit, dann spricht man eine verhaltensbedingte Kündigung aus.
Zu 3. Eine personenbedingte Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter die von ihm geforderten Arbeiten nicht mehr ausführen kann. Dies drückt sich häufig durch lange und anhaltende Krankenzeiten aus.
Allerdings ist auch bei allen Fällen und berechtigten Gründen wichtig, die soziale Komponente zu beachten bei der ordentlichen Kündigung.
Wann ist eine fristlose Kündigung rechtlich sicher?
Falls diese Kündigung in der eigenen Person oder im alltäglichen Verhalten begründet ist sind diesem Schritt zumeist einige Abmahnungen vorausgegangen, sodass die Kündigung nicht überraschend kommen dürfte. Ist das Verhalten schwerwiegend, sodass es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, den Angestellten weiter zu beschäftigen, dann kann eine Kündigung auch fristlos ausgesprochen werden.
Hat man es versäumt, die Abmahnungen aufzuklären, kann eine solche Auseinandersetzung eskalieren und ein Widerspruch wird schwierig. Das Beratungsgespräch beim Anwalt für Arbeitsrecht lohnt sich bei einer derartigen Kündigung allemal.
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