Arbeitsrecht: Was kann ich gegen eine Abmahnung meines Arbeitgebers tun?
Eine Abmahnung verschickt ein Arbeitgeber in aller Regel nicht ohne Grund. Sie ist neben der Kündigung unter Arbeitnehmern die bekannteste disziplinrechtliche Maßnahme. Wenn die Verhältnismäßigkeit geklärt ist, kann im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung nach § 314 Abs. 2 BGB die Folge der Abmahnung sein.
In vielen Fällen soll sie einen Arbeitnehmer der aus der Reihe tanzt disziplinieren. In manchen Fällen jedoch ist sie auch geeignet, den Weg freizumachen zur arbeitsrechtlichen oder auch fristlosen Kündigung. Auf diese Weise sind Abmahnungen auch geeignet sie missbräuchlich zu verwenden. Dieser Anwalt für Arbeitsrecht hat sich spezialisiert auf diese und weitere Fälle und dort erhalten Betroffene Beratung und wenn es sein muss auch Hilfe vor dem Arbeitsgericht.
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Wann kann der Arbeitgeber auf die Abmahnung verzichten?
Ein Arbeitgeber kann den Mitarbeiter auch zunächst ermahnen, ohne die Pflichtwidrigkeit gleich mit einer schriftlichen Abmahnung zu ahnden. Sollte der Mitarbeiter allerdings verhaltens- oder leistungsbedingt nicht haltbar sein für das Unternehmen, dann ist eine Abmahnung in schriftlicher Form nicht mehr entbehrlich. In den nachfolgend aufgelisteten Fällen kann eine Kündigung des Mitarbeiters ohne Abmahnung erfolgen.
Fälle mit Kündigungsgrund ohne Abmahnung:
- Ist die Pflichtwidrigkeit nicht nur vorübergehender Natur und ein besseres Verhalten nicht mehr zu erwarten
- Schwere Vertragswidrigkeiten bei denen der Mitarbeiter eine Kündigung bewusst in Kauf genommen hat
- Sollte das Vertrauen zwischen den Parteien so erschüttert sein, dass es auch mit einer Abmahnung nicht wiederherzustellen ist
Der Arbeitgeber muss die Abmahnung oder auch die Kündigung formgerecht und schriftlich zustellen. Zudem müssen die Gründe, die dazu führten detailliert und genau aufgeführt sein.
Die richtige Reaktion des Arbeitnehmers auf die Abmahnung
Eine schriftliche Abmahnung sollte man als solche sehr ernst nehmen. Es ist nicht ratsam, diese einfach so hinzunehmen und in der Personalakte schlummern zu lassen. Man muss sich darüber im Klaren sein dass diese der Dokumentation zur vielleicht folgenden Kündigung dient. Sie kann natürlich auch nur eine Hinweis- oder Warnfunktion haben und beim nächsten kleinen Fehltritt dann doch zur Kündigung führen.
In jedem Fall kann man sein Einsichtsrecht nutzen und die Personalakte anschauen. Hier könnten sich schon Hinweise auf mündliche Verweise finden und dies kann eine wichtige Hilfe zur Gegendarstellung sein die man in jedem Fall verfassen sollte. Falls man gar Zeugen oder Beweise für diese entlastende Gegenargumentation hat, so müsste man diese auf jeden Fall motivieren ihr Wissen und ihre Sicht der Dinge gegenüber dem Arbeitgeber, einem Gericht oder dem Betriebsrat gegenüber darzulegen.
Hilfen bei arbeitsrechtlichen Mahnungen oder Kündigungen
Wenn man Beweise und Zeugen gesichert hat, sollte man den Betriebsrat in jedem Fall um Vermittlung bitten. Sowohl der Betriebsrat als auch ein Anwalt für Arbeitsrecht stehen den Probanden hilfreich zur Seite. Auch eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber kann eine gute Möglichkeit sein, die Vorwürfe aus der Welt zu schaffen.
Jede Chance, eine Abmahnung wieder aus der Personalakte zu löschen sollten Arbeitnehmer nutzen. Notfalls sollte man auch den Weg vor Gericht nicht scheuen. Suchen Sie hierzu professionelle Verbündete, denn gerade eine unberechtigte Abmahnung darf man nicht in der Personalakte stehen lassen.
Tipp: Schließen Sie beizeiten eine Rechtsschutzversicherung mit einem ausreichenden Deckungsschutz ab. Diese sollte auch einen Abmahnungs-Rechtsstreit beinhalten, denn dann kann man ohne finanzielle Sorgen gegen Abmahnungen angehen.
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