Arbeitsrecht: Schutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
In einem Arbeitsverhältnis gehen beide Seiten, sprich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, diverse Pflichten ein. Während der Arbeitnehmer unter anderem zur Verschwiegenheit über Firmeninterna verpflichtet ist, hat der Arbeitgeber beispielsweise die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und hierfür stets auch entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Zum Schutz des Arbeitnehmers übernimmt der Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene Fürsorgepflichten. Zu den Fürsorgepflichten zählen beispielsweise der Schutz des Lebens und die Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Hierfür gestaltet der Arbeitgeber die Arbeitsräume und Geräte bestenfalls so, dass keine Gefährdung für den Arbeitnehmer vorliegt. Er trägt also die Verantwortung dafür, dass sich der Arbeitnehmer sicher in den betrieblichen Räumlichkeiten bewegen und fachgerecht seiner täglichen Arbeit nachgehen kann, ohne dabei eine Verletzung zu erfahren.
Doch auch die in die Arbeit eingebrachten persönlichen Sachen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber in besonderem Maße zu schützen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eingebrachte Kleidung oder um Werkzeug handeln. Aber auch, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrzeug beschreitet, muss der Arbeitgeber hier entsprechende Schutzmaßnahmen, wie die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs zu überprüfen, treffen.
Persönlichkeitsrechte müssen geschützt werden
Eine weitere Pflicht, die der Arbeitgeber zum Schutz des Arbeitnehmers erfüllen muss, ist der Schutz des Persönlichkeitsrechtes. Diese Pflicht ist immer dann wichtig und zu beachten, wenn der Arbeitgeber im Zuge des Arbeitsverhältnisses mit privaten Angelegenheiten des Arbeitnehmers konfrontiert wird. So werden zum Beispiel im Einstellungsfragebogen oftmals persönliche Daten erhoben, über welche der Arbeitgeber Stillschweigen zu bewahren hat. Einige persönliche Informationen sind sogar unzulässig und bemächtigen den Arbeitnehmer dazu, die Unwahrheit zu sagen, etwa im Falle einer Schwangerschaft. Zu den vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen zählt in diesem Bereich auch, die Personalakte des Arbeitnehmers fachgerecht aufzubewahren. Diese muss an einem Ort hinterlegt werden, an welchem der Zugriff streng kontrollier werden kann.
An den Datenschutz werden hohe Anforderungen gestellt
Der Datenschutz nimmt in der heutigen Zeit überhaupt eine zentrale Bedeutung ein. Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Mit den personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber daher entsprechend umzugehen. Es lohnt sich in jedem Fall, vor allem in diesem Bereich die Hintergründe zu recherchieren. Eine Recherche kann sich für beide Seiten lohnen, denn oftmals wissen vor allem die Arbeitnehmer über ihre Rechte gar nicht umfassend Bescheid. Dem entgegen wissen Arbeitgeber manchmal nur unzulänglich, wie weit ihre Fürsorgepflicht für den effizienten Schutz des Arbeitnehmers wirklich gehen muss. Dass auf Baustellen nicht ohne ein sicheres Gerüst oder entsprechende Schutzbekleidung gearbeitet werden darf, erschließt sich aus der Sache selbst. Aber auch in Büroräumen kann es zu Beeinträchtigungen für den Arbeitnehmer kommen. Etwa dann, wenn der Raum unzureichend gelüftet wird oder Druckerstaub den Arbeitnehmer gefährden kann. Auch diese Maßnahmen sind gesetzlich festgeschrieben.
Die gesetzlichen Grundlagen, die für den Schutz des Arbeitnehmers herangezogen werden, sind zum einen das Arbeitsschutzgesetz und zum anderen das Arbeitssicherheitsgesetz. Aber auch in der Arbeitsstättenverordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Antworten auf alle Fragen, die den fachgerechten Schutz des Arbeitnehmers betreffen. Im Zweifel hilft hier jedoch stets auch ein kompetenter Fachanwalt weiter.
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