Ratgeber zum Pflichtteil im Erbrecht
Der Pflichtteil ist ein unumstößlicher Teil des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. Er soll den nahen Verwandten einen angemessenen Anteil am Erbe sichern. Der Freiheit des Erblassers, sein Hab und Gut dem zu vererben, den er frei bestimmt sind also durch das Pflichtteilsrecht enge Grenzen gesetzt.
Eine Auszahlung des Pflichtteils kommt immer dann zum Tragen wenn ein naher Verwandter „vergessen“ oder enterbt wurde. Früher war es den unehelichen Kindern nicht gestattet, einen gesetzlichen Erbanteil einzufordern, was sich allerdings in der heutigen modernen Gesetzesgestaltung geändert hat.
Pflichtteil im BGB § 2303
Die deutsche Gesetzgebung sieht vor, dass vorrangig den Kindern von Gesetzes wegen ein Erbteil zusteht. Der Pflichtteil kann auch nicht durch eine Enterbung ausgehebelt werden. Es gibt allerdings einige schwerwiegende Gründe, aufgrund dessen man einen Verzicht auf den Pflichtteil erzwingen kann. Dies kann allerdings nur bei wirklich eklatanten Vergehen möglich sein.
Viele Eltern setzen ein Berliner Testament auf, um sich gegenseitig zu begünstigen und das oder die Kinder auszuschließen. Hierzu nutzen sie vielfach eine Pflichtteilsstrafklausel. Kinder können den letzten Willen respektieren und danach handeln, doch aufgrund der bestehenden Gesetzeslage müssen sie dies nicht zwingend tun. Weitere und vertiefende Informationen zum Pflichtteil und seinen verzweigten Regelungen erhalten Interessierte z. B. bei meinpflichtteil.de und in einschlägigen Onlineforen.
Höhe und Anspruchsberechtigte des Pflichtteils
Bei den Anspruchsberechtigten muss man den Einzelfall betrachten. In jedem Fall sind die Abkömmlinge und auch der Ehegatte berechtigt. In verschiedenen Fällen können auch die Eltern des Erblassers nach einem Ausschluss von der Erbfolge den Pflichtteil einfordern. Wenn man einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, sollte man sich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen.
Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Aus diesem ermittelt sich ja auch der grundlegende gesetzliche Erbanteil der einzelnen Berechtigten. Ist dieser ermittelt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte dieses Wertes zu. Das Pflichtteilsrecht schließt zwar aus, dass man verlangen kann als Erbe eingesetzt zu werden, doch es berechtigt zur Forderung einer Barauszahlung.
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