Was sind meine Rechte als Mieter?
Jedes Jahr landet eine Vielzahl von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern vor den deutschen Gerichten. Zu den häufigsten Gründen gehören vom Vermieter verlangte Schönheitsreparaturen, Mieterhöhungen oder zu hohe Betriebskostenabrechnungen.
Mieter sollten sich in jedem Fall schon im Vorfeld gründlich über ihre Rechte informieren. Dies spart in der Regel Ärger und vor allem auch Kosten.
Informationen zu den Rechten und Pflichten von Mietern finden sich unter anderem im Internet. Dazu können Mieter auch einen Fachanwalt zurate ziehen. Im Folgenden einige aktuelle Urteile zu den Rechten von Mietern.
Schimmel und Feuchtigkeit
Kommt es in der Wohnung zu Schimmelbildung, so ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete zu kürzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Schimmel die Folge von falschem Heizen und Lüften ist. Dies muss der Vermieter im Einzelfall jedoch nachweisen, wie das Landgericht Konstanz (AZ.: 61S21/12A) in einem Urteil klargestellt hat. Im betreffenden Fall hat der Mieter eine 20-prozentige Mietkürzung vorgenommen und war vom Vermieter auf Zahlung der kompletten Miete verklagt worden. Nach Ansicht des Vermieters lag der Grund für den Schimmel im falschen Lüften. Die Richter sahen es jedoch als ausreichend an, wenn Mieter ihre Wohnung dreimal pro Tag lüften. Mehr könne diesen nicht zugemutet werden. Einen Nachweis, welcher die Schuld des Mieters belegt, konnte vom Vermieter nicht erbracht werden.
Reparaturen am Parkett
Klauseln im Mietvertrag, welche den Mieter dazu verpflichten, bei Auszug das Parkett abzuschleifen und zu versiegeln, sind generell unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Landgericht Berlin (AZ.: 63S347/12) hervor. Die Richter sehen in der Reparaturpflicht eine unverhältnismäßig starke Belastung des Mieters.
Verlust von Schlüsseln
Mieter, die ihre Wohnungsschlüssel verlieren, müssen unter Umständen die Kosten für eine neue Schließanlage tragen. Nach Ansicht des Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 52/12) gilt dies sogar dann, wenn der Vermieter die Anlage gar nicht auswechselt. In diesem Fall gehen mögliche Folgeschäden jedoch zulasten des Vermieters.
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