Fristlose Kündigung vom Mietvertrag
Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn die Gegenseite den Vertrag schwerwiegend verletzt hat. Dabei muss die Vertragsverletzung so schwer wiegen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf keinen Fall mehr zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn eine Partei die andere grob beleidigt hat oder Vermieter oder Mieter während eines Streits handgreiflich geworden sind.Gesetzliche Regelungen zur Kündigung des Mietverhältnisses
Im § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dass eine außerordentliche Kündigung vom Mieter nur ausgesprochen werden kann wenn eine Fortsetzung des Mietvertrags nicht zumutbar ist oder wenn eine starke gesundheitliche Gefährdung für den Mieter vorliegt. Allerdings muss hier vorher dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn dies nicht geschehen ist, kann der Mieter fristlos seinen Mietvertrag kündigen. Der Vermieter seinerseits kann ebenfalls die fristlose Kündigung aussprechen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist oder wenn der Mieter die Wohnung auf unzumutbare Weise nutzt. Das kann der Fall sein, wenn ein 1-Zimmer-Appartment über mehrere Monate hinweg von mehreren Verwandten und dem Mieter selbst genutzt wird. Auch in diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter erst die Gelegenheit geben, die Angelegenheit zu bereinigen. Ein Verstoß gegen das Haustierverbot oder häufige Störungen des Hausfriedens oder der wiederholte Verstoß gegen die Hausordnung sind ebenfalls Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags seitens des Vermieters. Für beide Seiten allerdings gilt, dass eine fristlose Kündigung nur bei wirklich schwerwiegenden Gründen rechtsgültig ist und bei allen Unstimmigkeiten die Gegenpartei erst Gelegenheit zur Bereinigung des Problems erhalten muss.Tags:Kündigung, Mietvertrag