Ratgeber zur Kfz-Versicherung – was habe ich für Rechte?
Kraftfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden sollen, müssen in Deutschland versichert werden. Zumindest eine Haftpflicht muss sein, aber viele nutzen auch den Teilkaskoschutz oder sichern sich mit Vollkasko rundherum ab. Als Versicherungsnehmer hat man aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Vor allem bei der Erhöhung der Beiträge kann jeder selbst bestimmen, ob er Teuerungen hinnehmen will oder lieber eine andere Gesellschaft nutzen möchte.
Kündigung zum Stichtag & Sonderkündigungsrecht
Egal ob Sie mit dem neuen Tarif nicht einverstanden sind oder sich einfach nicht gut aufgehoben fühlen, eine Kündigung der Kfz-Versicherung ist jedes Jahr zum 30. November möglich. Die Versicherungsgesellschaften sehen es natürlich nicht gern, wenn ihre Kunden sie verlassen, doch mit einem Wechselservice beim neuen Anbieter muss sie niemand wegen einer angeblich nicht eingegangenen Kündigung streiten. Das Verbraucherportal Toptarif listet übersichtlich aktuelle Angebote auf und ein Wechsel kann einfach online erfolgen. Bei einigen Gesellschaften entspricht allerdings ein Vertragsjahr nicht einem Kalenderjahr. Im jeweiligen Vertrag lässt sich nachlesen, zu welchem Datum dann eine Kündigung erfolgen muss. Vier Wochen vor Ablauf des Stichtags sollte der alte Anbieter die Kündigung auf dem Tisch haben, damit Verzögerungen und damit eine teure Doppelversicherung vermieden werden können. Zusätzlich hat jeder Kfz-Versicherungsnehmer aber auch ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt immer im Schadensfall. Allerdings darf hier nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern auch sein Vertragspartner, die Versicherung, den Vertrag aufkündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden übernehmen soll oder nicht. Auch wenn die Versicherung die Vertragsbedingungen ändert, gilt das außerordentliche Kündigungsrecht, selbst wenn die Änderungen vom Gesetzgeber gefordert wurden.
Ein Fahrzeugwechsel berechtigt nicht immer zur Kündigung
Bei einem Fahrzeugwechsel kann die Versicherung nur gekündigt werden, wenn das Fahrzeug verschrottet wird. Beim Verkauf eines angemeldeten Fahrzeugs geht die Versicherung auf den neuen Halter über. Dieser kann aber innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Kündigung aussprechen, die von der Versicherung akzeptiert werden muss.
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