Die Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen sollen die Versicherten versorgen, wenn der Körper in einen vormals existenten Zustand versetzt werden soll. Vor allem nach Unfällen oder Krankheiten bleiben meist Einsch
ränkungen zurück, die durch verschiedene medizinische Maßnahmen komplett verdrängt oder zumindest abgeschwächt werden können. Die Kassen geben zurzeit nur einen sehr geringen Anteil ihrer Gelder für R
ehabilitationsleistungen aus, doch angesichts des demografischen Wandels werden sich die Zahlen in den kommen Jahren sicher deutlich erhöhen.
Was wird im Rahmen einer Rehabilitationsleistung festgelegt?
Bei einer sozialmedizinischen Untersuchung wird festgestellt, ob eine Rehabilitationsleistung vom Leistungsträger genehmigt wird. Dabei werden nicht nur Art und Dauer festgelegt, sondern auch Beginn und Durchführung werden von den Kassen bestimmt. Eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag kann vom Versicherten verlangt werden, allerdings ist die Zahlung auf 14 Tage begrenzt. Wenn eine Rehabilitationsleistung die Pflegebedürftigkeit abwenden oder zumindest vermindern könnte, sind ebenfalls die gesetzlichen Krankenversicherungen gefragt, wenn keine anderen Leistungsträger vorrangig zuständig sind. Gesetzliche Unfallversicherungen oder die Kinder- und Jugendhilfe könnten solche vorrangig zuständigen Leistungsträger sein.
Was steht in den Richtlinien?
Seit April 2004 gibt es einheitliche Richtlinien und ein strukturiertes Formular zur Feststellung, ob eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigt werden kann. Der verordnende Arzt und auch der Gutachter vom MDK richten sich nach folgenden Punkten:
soziale und klinische Anamnese
Rehabilitationsrelevante Diagnosen
Bedürftigkeit
Bisherige Maßnahmen
Rehabilitationsfähigkeit
Rehabilitationsziele
Prognose
Anhand dieser Punkte wird ermittelt, wann eine Rehabilitationsmaßnahme genehmigt wird. Auch die Dauer einer Leistung kann so ermittelt werden und wenn Leistungen genehmigt werden sollen, die über die gesetzliche Dauer hinausgehen, wird geprüft ob dafür dringende medizinische Gründe vorliegen. Wenn der Gutachter des MDK seine Empfehlung ausgesprochen hat, erhält die zuständige Krankenkasse die sozialmedizinische Empfehlung. Verlängerungsanträge werden in der Regel vorranging behandelt und mit der Begutachtung wird immer der am Kurort zuständige MDK beauftragt. Inzwischen gibt es auch für die Beantragung von Verlängerungen einheitliche Formulare, die ebenfalls online zum Download bereitstehen. Weitere rechtliche Fragen zur Rehabilitation lassen sich auf den Seiten des MDK im Netz nachlesen und auch andere Webseiten beschäftigen sich mit diesem Thema.